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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 4773/18·09.01.2019

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Zulassung der Berufung mangels Erfolgsaussicht

VerfahrensrechtKostenrechtZulassungsverfahren nach §124 VwGOAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für einen noch einzulegenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die PKH ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO auch nur in groben Zügen dargetan. Auch wegen behaupteter Verfahrensmängel/ Befangenheit bestehen keine Anhaltspunkte.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zulassung der Berufung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).

2

Für einen PKH-Antrag zur Zulassung der Berufung muss der Antragsteller innerhalb der Frist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO zumindest in groben Zügen darlegen, dass einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

3

Behauptete straf- oder sonstige Verfehlungen eines Einzelrichters begründen den Zulassungsgrund des §124 Abs.2 Nr.5 VwGO (Verfahrensmangel/Befangenheit) nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für ein befangenmachendes Verhalten.

4

Beschlüsse über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).

Relevante Normen
§ 172 Abs. 1 StPO§ 84 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 124a Abs. 4 VwGO§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 515/18

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24.10.2018 wird abgelehnt.

Rubrum

1

Soweit das Oberverwaltungsgericht über das als „Widerspruch/Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 der Strafprozessordnung“ bezeichnete Rechtsmittel bezogen auf den Gerichtsbescheid vom 24.10.2018 zu entscheiden hat, betrachtet es dieses nach Anhörung des Klägers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegenden ‒ beim Oberverwaltungsgericht allein statthaften ‒ Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 124a Abs. 4 VwGO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Der Kläger hat nicht dargetan, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen.

3

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15 D –, juris, Rn. 2, m. w. N., sowie OVG NRW, Beschluss vom 8.8.2018 ‒ 4 A 1827/17 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

4

Hiervon ausgehend hat der Kläger in Bezug auf die tragenden Erwägungen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keinen Zulassungsgrund auch nur in groben Zügen dargelegt. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die streitgegenständliche Androhung eines Zwangsgeldes sei rechtmäßig, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen.

5

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung hat auch nicht wegen eines möglichen Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) Aussicht auf Erfolg. Die Einzelrichterin ist nach dem maßgeblichen Prozessrecht nicht schon deshalb an der Entscheidung in der Sache gehindert gewesen, weil der Kläger gegen sie mehrfach Strafanzeigen erstattet hat mit der Behauptung, sie habe fehlerhaft und außerhalb ihrer Zuständigkeit in der Sache entschieden. Strafbares oder sonstiges Verhalten der nicht förmlich nach § 54 VwGO abgelehnten Richterin, das die Besorgnis ihrer Befangenheit begründen könnte, ist hieraus nicht ansatzweise ersichtlich.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).