PKH-Antrag für Zulassung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für einen noch einzulegenden, beim OVG zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des VG Aachen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Der Kläger legte keinen Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO auch nur in groben Zügen dar. Bloße Strafanzeigen gegen die Richterin genügen nicht zur Begründung von Befangenheit.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zulassung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Einlegung eines zulassungsbedürftigen Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Für einen PKH-Antrag im Verfahren zur Zulassung der Berufung muss der Antragsteller, auch wenn er nicht anwaltlich vertreten ist, innerhalb der Frist des §124a Abs.4 VwGO zumindest in groben Zügen darlegen, welcher Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO vorliegt.
Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels bzw. die Rüge der Befangenheit (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO) erfordert konkrete Anhaltspunkte; bloße Strafanzeigen gegen die entscheidende Richterin begründen ohne weitere Indizien keine Besorgnis der Befangenheit.
Fehlt die substantiierte Darlegung eines Zulassungsgrundes gegen die tragenden Erwägungen der Vorinstanz, besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg eines Zulassungsverfahrens; dementsprechend ist PKH zu versagen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1228/18
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24.10.2018 wird abgelehnt.
Rubrum
Soweit das Oberverwaltungsgericht über das als „Widerspruch/Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 der Strafprozessordnung“ bezeichnete Rechtsmittel bezogen auf den Gerichtsbescheid vom 24.10.2018 zu entscheiden hat, betrachtet es dieses nach Anhörung des Klägers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegenden ‒ beim Oberverwaltungsgericht allein statthaften ‒ Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 124a Abs. 4 VwGO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Kläger hat nicht dargetan, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15 D –, juris, Rn. 2, m. w. N., sowie OVG NRW, Beschluss vom 8.8.2018 ‒ 4 A 1827/17 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Hiervon ausgehend hat der Kläger in Bezug auf die tragenden Erwägungen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keinen Zulassungsgrund auch nur in groben Zügen dargelegt. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die streitgegenständliche Festsetzung eines Zwangsgeldes und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes seien rechtmäßig, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen.
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung hat auch nicht wegen eines möglichen Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) Aussicht auf Erfolg. Die Einzelrichterin ist nach dem maßgeblichen Prozessrecht nicht schon deshalb an der Entscheidung in der Sache gehindert gewesen, weil der Kläger gegen sie mehrfach Strafanzeigen erstattet hat mit der Behauptung, sie habe fehlerhaft und außerhalb ihrer Zuständigkeit in der Sache entschieden. Strafbares oder sonstiges Verhalten der nicht förmlich nach § 54 VwGO abgelehnten Richterin, das die Besorgnis ihrer Befangenheit begründen könnte, ist hieraus nicht ansatzweise ersichtlich.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).