Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Prozessvertretung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil er entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten war und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist. Wiedereinsetzung wird mangels durchgreifender Gründe versagt; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen fehlender Vertretung durch zugelassenen Prozessbevollmächtigten und nicht geltend gemachter Wiedereinsetzungsgründe
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 67 Abs. 4 VwGO ist unzulässig, wenn der Antrag nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt wird.
Eine nachträgliche Heilung des Vertretungsmangels durch nachträgliche Bevollmächtigung ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht möglich.
Für die Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist müssen konkrete, durchgreifende Gründe vorgetragen werden; bloße nachträgliche Kenntnis vom Urteil und allgemeine Sprachschwierigkeiten genügen nicht.
Bei Fristwahrung wäre es dem Rechtsuchenden zumutbar, keine überzogenen Anforderungen an die Auswahl eines postulationsfähigen Anwalts zu stellen; das Fehlen eines Fachanwalts rechtfertigt keine Wiedereinsetzung.
Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 9880/24.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.12.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers ist unzulässig.
Der Kläger hat sich bei der Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils als auch nochmals mit der Eingangsverfügung vom 8.1.2026 hingewiesen worden. Die formgerechte Antragstellung kann nach zwischenzeitlichem Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr nachgeholt werden. Nach Zustellung des angegriffenen Urteils an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.12.2025, was der damalige Prozessbevollmächtigte dem Kläger ausweislich des Schreibens vom 18.12.2025 bekannt gegeben hatte, endete die nach § 78 Abs. 4 AsylG einen Monat betragende Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 12.1.2026.
Durchgreifende Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass der Kläger persönlich erst am 27.12.2025 Kenntnis von dem Urteil erlangt und sich auf die Suche nach einem vertretungsbereiten Anwalt begeben haben mag, führt nicht auf einen Wiedereinsetzungsgrund. Es fehlt jeglicher konkret nachvollziehbare Anhalt dafür, dass eine entsprechende ernsthafte Suche trotz der begrenzten Sprachkenntnisse des Klägers mit Unterstützung seines Freundes nicht bis zum Fristablauf am 12.1.2026 hätte erfolgreich sein können. Insbesondere wäre ihm zuzumuten gewesen, zur Fristwahrung keine zu hohen Anforderungen an die Auswahl eines postulationsfähigen Anwalts zu stellen, sich insbesondere nicht auf die Suche eines aus seiner Sicht „richtigen“ Fachanwalts zu beschränken. Mit einem verspäteten Rechtsmittel kann auch ein besonders kompetenter Bevollmächtigter die Belange des Klägers nicht mehr aussichtsreich geltend machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.