Antrag auf Eintragung als Stadtplaner abgelehnt – Studienschwerpunkt Städtebau fehlt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Eintragung in die Liste der Stadtplaner und die Zulassung der Berufung (§124 VwGO). Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, da der Kläger keinen nachweisbaren Schwerpunkt im städtebaulichen Entwerfen und keine mindestens zweijährige Praxis nach dem Studium substantiiert dargelegt hat. Der Antrag wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Eintragung in die Liste der Stadtplaner und Zulassung der Berufung mangels Substantiierung abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist nur zulässig, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils substantiiert und konkret dargelegt werden.
Die Eintragung in die Liste der Stadtplaner nach §4 Abs.1 BauKaG NRW setzt voraus, dass das Studium einen Schwerpunkt im städtebaulichen Entwerfen aufweist; hierfür sind entsprechende Leistungsnachweise zu erbringen.
Vor dem Studium ausgeübte Tätigkeiten erfüllen nicht die Voraussetzung einer 'mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit im Anschluss an das Studium' nach §4 Abs.1 BauKaG NRW.
Die vorausgesetzte mindestens zweijährige praktische Tätigkeit ist als in etwa vollschichtige, fachrichtungsbezogene Tätigkeit zu verstehen; bloße Beteiligung an Projekten ohne Nachweis von Funktion und zeitlichem Umfang genügt nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 5076/97
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Eintragung in die Liste der Stadtplaner durch Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid des Rechtsmittelausschusses vom 16. April 1997 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe weder die erforderliche Ausbildung in der Fachrichtung Städtebau und Regionalplanung durchlaufen noch habe er im Anschluss an sein Studium eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Stadt- und Regionalplanung nachgewiesen.
Der Kläger wendet dagegen ein, nach den Feststellungen des Rechtsmittelausschusses beziehe sich der von ihm durchlaufene Studiengang auf eine Raumplanung im wirtschaftlichen Sinne. Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelausschusses entspreche eine solche Ausbildung jedoch gerade den Berufsaufgaben eines Stadtplaners. Aus dem von ihm vorgelegten Fächerkatalog und aufgrund des Themas seiner Diplomarbeit, das sich unmittelbar auf einen typischen Teil der stadtplanerischen Tätigkeit mit dem Aspekt der Bildungsplanung beziehe, ergebe sich, dass er über den erforderlichen Abschluss in dem Studiengang Raumplanung verfüge. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid habe er auch nachgewiesen, eine Tätigkeit als Stadt- und Regionalplaner ausgeübt zu haben. Vor dem Abschluss seiner Hochschulausbildung sei er von Oktober 1967 bis Oktober 1969 Leiter der Planungsabteilung der Stadt B. gewesen. In der Zeit von 1984 bis 1990 habe er in erheblichem Umfange an der Erarbeitung städtebaulicher Pläne der Stadt K. mitgewirkt. Daneben sei er an weiteren Projekten beteiligt gewesen.
Die Darlegungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a des Baukammerngesetzes - BauKaG NRW - vom 15. Dezember 1992 (GV NRW S. 534) wird auf Antrag in die Liste ihrer Fachrichtung die Person eingetragen, die - neben weiteren Voraussetzungen - die Ausbildung für eine der in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Berufsaufgaben an einer deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen und danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat. Nach § 1 Abs. 4 BauKaG NRW ist Berufsaufgabe der Stadtplaner und Stadtplanerinnen die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Erarbeitung städtebaulicher Pläne. Dieser Aufgabenbeschreibung entspricht die vom Kläger durchlaufene Ausbildung nicht. Zwar gehört nach der gesetzlichen Beschreibung der Berufsaufgaben eines Stadtplaners auch die Raumplanung in wirtschaftlicher Hinsicht - worauf der Kläger insoweit zutreffend hinweist - zum Aufgabenberich eines Stadtplaners; aber diese Tätigkeit ist lediglich ein Teilbereich des Aufgabenfeldes und schon gar nicht ihr Schwerpunkt. Dieser liegt vielmehr - was aus der Verwendung des Wortes insbesondere" in § 1 Abs. 4 BauKaG NRW folgt - in der Erarbeitung städtebaulicher Pläne.
Nach der Begründung zum Entwurf des Baukammerngesetzes,
vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 11/3784 vom 25. Mai 1992, S. 90, zu § 1 Abs. 4,
wird durch die Formulierung des Absatzes 4 deutlich gemacht, dass das Schwergewicht der Tätigkeit des Stadtplaners/der Stadtplanerin in der Erarbeitung städtebaulicher Pläne gesehen wird. Die Formulierung trage damit der Tatsache Rechnung, dass gegenwärtig Stadtplanung im Wesentlichen im Auftrag von Gebietskörperschaften betrieben werde, die Träger der Planungshoheit sind, aber nicht über ein eigenes Amt für Stadtplanung mit entsprechend ausgebildeten Mitarbeitern verfügten. Vor allem diese Städte und Gemeinden würden ein Interesse daran haben, sowohl bei der Erarbeitung von Bauleitplänen als auch zur Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen auf entsprechend ausgebildete Fachleute zurück greifen zu können. Aus dieser Begründung erhellt, dass bei der Ausbildung zum Stadtplaner im Vordergrund die Erarbeitung städtebaulicher Pläne zu stehen hat. Ein Abschluss in dem Studiengang der Fachrichtung Raumplanung erfüllt somit nur dann die für die Eintragung in die Liste der Stadtplaner notwendigen Voraussetzungen, wenn ein Schwerpunkt der Ausbildung Stadtplanung war. Dementsprechend wird in der Begründung zu § 4 Abs. 1 BauKaG NRW ausgeführt,
vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, aaO, S. 91 und 92,
Stadtplanung sei eine von mehreren Formen des Studiengangs Raumplanung. Ein Studium der Raumplanung - der Begriff "Raumplanung" sei hier als Oberbegriff zu verstehen - erfülle dann die Anforderung, wenn ein Schwerpunkt des Studiums im Städtebau gelegen habe. Diese zusätzliche Anforderung solle sicher stellen, dass der Stadtplaner/die Stadtplanerin in der Lage sei, wirtschaftliche, politische und gesellschaftliche Vorgaben gestalterisch in Plänen, z.B. in der Form von Bauleitplänen, umzusetzen. Inhaltlich beziehe sich daher das Erfordernis eines Studienschwerpunktes im Städtebau auf das stadträumliche Gestalten bzw. das städtebauliche Entwerfen. Dass ein Schwerpunkt des Studiums in den genannten Studiengebieten gelegen habe, solle durch entsprechende Leistungsnachweise belegt werden. Als Leistungsnachweise würden erfolgreich abgeschlossene Übungen (z.B. mit einem städtebaulichen Entwurf) oder die erfolgreiche Teilnahme an Seminaren oder Praktika in Betracht kommen. Einen Studienschwerpunkt im stadträumlichen Gestalten bzw. städtebaulichen Entwerfen hat der Kläger nicht nachgewiesen. Gegenstand seiner Diplom-Vorprüfung waren ausweislich des Zeugnisses der Universität Dortmund vom 14. April 1972 u.a. zwei Projekte: 1. "P 6 Gesamthochschule Dortmund Erschließung und Standort" und 2. "P 6 Standort einer Universität am Beispiel Dortmund". Auch durch das Zeugnis über die Diplom-Hauptprüfung der Universität Dortmund vom 18. Juni 1974 ist ein Studienschwerpunkt im städtebaulichen Entwerfen nicht nachgewiesen. Das gilt einerseits mit Blick auf das Thema seiner Diplomarbeit "Eingliederung von Hochschulorganisationseinheiten in einen großstädtischen Innenstadtbereich - am Beispiel Dortmund" und andererseits hinsichtlich des Projekts "P 6 - Gesamthochschule Dortmund" mit dem Thema "Erschließung und Standort". Dass insoweit die Erarbeitung städtebaulicher Pläne im Vordergrund gestanden hat, legt der Kläger im Übrigen selbst nicht dar. Allein hinsichtlich der Thematik des Wahlfaches für die Diplom-Hauptprüfung "Grundsätze städtebaulicher Gestaltung" lässt sich eine Nähe zum erforderlichen Studienschwerpunkt Städtebau erkennen, ohne dass allerdings deutlich wird, ob Gegenstand des Wahlfaches ein eigenständiger städtebaulicher Entwurf gewesen war. Dass dies so war, wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Somit scheidet die Eintragung des Klägers als Stadtplaner nach den vorstehenden Ausführungen bereits aus.
Im Übrigen hat der Kläger auch nicht nachgewiesen, dass er als weitere Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Stadtplaner eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Stadtplanung im Anschluss an seine Hochschulausbildung ausgeübt hat. Seine Tätigkeit als Leiter der Planungsabteilung bei der Stadt B. lag vor der Aufnahme des Studiums und ist somit nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht berücksichtigungsfähig. Soweit er nach seinem Studium an kommunalen Planungsvorhaben beteiligt war, so z.B. an Bebauungsplänen der Stadt K. , wird aus seinen Angaben und den vorgelegten Bescheinigungen nicht deutlich, in welcher Funktion und in welchem zeitlichen Umfange er die Vorhaben begleitet hat. Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a BauKaG NRW, nach der eine "mindestens zweijährige praktische Tätigkeit" in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt worden sein muss, ist zu schließen, dass es sich dabei dem zeitlichen Umfange nach in etwa um eine vollschichtige Tätigkeit handeln muss.
Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Frage, welche Anforderungen an die Eintragung in die Liste der Stadtplaner zu stellen sind bzw. welche Voraussetzungen sich aus den §§ 1, 4 BauKaG NRW ergeben, lässt sich anhand des Gesetzes und der Gesetzesmaterialien beantworten. Eines weiteren Eingehens darauf bedarf es nicht, weil sich diese Frage - bezogen auf den Kläger - in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde. Fraglich könnte allein sein, ob nach den Ausbildungsinhalten im Einzelfall den Anforderungen für eine Eintragung in die Liste der Stadtplaner genügt ist. Dieser Frage kommt aber keine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.