Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 4685/19·26.06.2024

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Auflage 'Bewirtung' abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGaststättenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die ein Zwangsgeld androht wegen angeblicher Bewirtung durch einen gegenüberliegenden Imbiss. Strittig ist die Auslegung der Auflage Nr. 23, insbesondere der Begriff 'Bewirtung'. Das OVG hält die erstinstanzliche Auslegung für stimmig und sieht keine ernstlichen Zweifel an deren Richtigkeit; der Zulassungsantrag wird abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils abgelehnt; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Urteils durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt wird.

2

Bei der Auslegung eines Verwaltungsakts ist nach §§ 133, 157 BGB der Erklärungsgehalt aus Sicht des objektiven Empfängers unter Berücksichtigung von Wortlaut, Zweck und den Umständen der Erlaubniserteilung zu ermitteln.

3

Der Begriff der ‚Bewirtung von Gästen‘ in einer auf einer Gaststättenerlaubnis beruhenden Auflage kann auch das Einbringen und den Verzehr in der Außengastronomie vom gegenüberliegenden Imbiss einzeln erworbener Speisen erfassen; eine Bedienung durch Personal ist nicht zwingend erforderlich.

4

Frühere Hinweise der Behörde, Gespräche mit dem Betreiber und die örtlichen Verhältnisse können den Regelungsgehalt einer Auflage konkretisieren und machen deren Zielsetzung für den Empfänger erkennbar und durchsetzbar.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 133, 157 BGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 6446/19

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.11.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

3

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9.

4

Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 9.8.2019 gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, die in der Verfügung ausgesprochene Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig. Sie diene der künftigen Einhaltung der Auflage Nr. 23 der dem Kläger am 14.9.2016 erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Danach sei eine Bewirtung der Außengastronomie der Gastwirtschaft R.-straße 50 durch den (gegenüberliegenden) Imbissbetrieb U.-straße 16 nicht erlaubt. Am 10.7.2019 habe jedoch eine Bewirtung stattgefunden. Der unbestimmte und einer Auslegung zugängliche Rechtsbegriff der Bewirtung setze insbesondere keine Bedienung durch Personal des Klägers (an den Tischen der Außengastronomie der Gaststätte R.-straße 50) voraus, sondern erfasse auch die hier dargestellten Vorgänge, dass Gäste sich Essen in dem Imbissbetrieb U.-straße 16 bestellten und die Speisen auf Tellern und mit Geschirr selber über die Straße in die Außengastronomie der Gaststätte R.-straße 50 trügen. Es sei auf den Wortlaut der streitigen Auflage abzustellen. Aus dem Urteil des EuGH vom 10.3.2005 ‒ C-491/03 ‒ ergebe sich keine allgemein gültige Definition des Begriffs des Bewirtens hinsichtlich des Gaststättenrechts.

5

Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen nicht entkräftet.

6

Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung im Tatbestand zum Teil fehlerhaft wiedergegeben, zeigt der Kläger keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Dadurch, dass das Verwaltungsgericht im Tatbestand (Urteilsabdruck, Seite 2, erster Absatz) sowie zu Beginn der Entscheidungsgründe den Inhalt der Auflage Nr. 23 ihrem Wortlaut entsprechend wiedergegeben und deren Inhalt der Entscheidung im Übrigen als Ausgangspunkt für die weiteren Erwägungen zugrunde gelegt hat, wird deutlich, dass die vom Kläger als fehlerhaft gerügte Formulierung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen Einfluss hatte.

7

Der Kläger dringt auch mit seinem weiteren Vorbringen nicht durch, das Verwaltungsgericht habe lediglich behauptet, der Rechtsbegriff der Bewirtung in der Auflage Nr. 23 setze keine Bedienung durch sein Personal voraus und erfasse die anlässlich der behördlichen Kontrolle vom 10.7.2019 beobachteten Vorgänge, ohne eine eigene Auslegung zu unternehmen.

8

Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend der zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben zu ermitteln. Dabei ist zwar der wirkliche Wille der erklärenden Person zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Letztlich maßgebend ist aber nicht der innere Wille hinter der Erklärung, sondern wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter dem (erkennbaren) Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist also der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erkennbar wird. Der Erklärungsempfänger hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt.

9

Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.2.1983 – 7 C 70.80 –, juris, Rn. 15 f., vom 30.10.2013 – 2 C 23.12 –, BVerwGE 148, 217 = juris, Rn. 15, vom 24.7.2014 – 3 C 23.13 –, juris, Rn. 18, vom 15.3.2017 – 10 C 1.16 –, juris, Rn. 15, und vom 25.5.2022 – 8 C 11.21 –, juris, Rn. 13;

10

OVG NRW, Urteil vom 17.3.2023 – 4 A 1987/22 –, juris, Rn. 139 f., jeweils m. w. N.

11

Danach sind – wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist – vom Begriff der „Bewirtung von Gästen“ in der mit der streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohung durchzusetzenden Auflage Nr. 23 der Gaststättenerlaubnis auch solche von der Beklagten angeführten Vorgänge erfasst, bei denen sich Gäste in dem Imbissbetrieb U.-straße 16 Essen bestellen und die Speisen auf dem zur Verfügung gestellten Geschirr in die Außengastronomie der Gaststätte R.-straße 50 tragen. Eine Bedienung durch das Personal des Klägers an den Tischen der Außengastronomie der Gaststätte R.-straße 50 ist nicht Voraussetzung.

12

Dieser von der Beklagten angenommene und vom Verwaltungsgericht bestätigte Regelungsgehalt der Auflage Nr. 23 war für den Kläger als Empfänger der Auflage Nr. 23 zu seiner Gaststättenerlaubnis aufgrund der Umstände der Erlaubniserteilung erkennbar. Der Wortlaut der auf den Betrieb der Gaststätte R.-straße 50 bezogenen Auflage lässt erkennen, dass es der Beklagten darum ging, den Verzehr von aus dem gegenüberliegenden ebenfalls vom Kläger betriebenen Imbissbetrieb herrührenden Speisen in seine Gaststätte R.-straße 50 zu unterbinden. Diese Zielsetzung war für den Kläger bereits im Vorfeld der Erlaubniserteilung eindeutig erkennbar. Die aus dem Verzehr von Speisen aus der nebengelegenen Imbisswirtschaft in der Außengastronomie erwachsende Problematik war unter anderem bereits Gegenstand eines mit Schriftsatz vom 12.8.2015 erhobenen Widerspruchs von Nachbarn des Klägers gegen seine vorläufige Gaststättenerlaubnis, die zu einem Gespräch zwischen dem Kläger, seinem Vater und Mitarbeitern der Beklagten am 16.9.2015 geführt haben. Ausweislich des hierüber gefertigten Aktenvermerks vom 5.10.2015 habe er auch eingesehen, dass die dortige Außengastronomie ausschließlich von seiner zugehörigen Gaststätte R.-straße 50 bewirtet werden dürfe. Insoweit ist er in dem Gespräch dazu aufgefordert worden, dafür zu sorgen, dass eine Bewirtung ausschließlich (Hervorhebungen durch den Senat) durch den dortigen Betrieb erfolge. Klarstellend heißt es weiter, dass, wenn die dortige Außengastronomie genutzt werde, die Gaststätte auch geöffnet sein müsse. In einem weiteren Gespräch am 8.6.2016 ist dem Kläger noch einmal dargelegt worden, dass es sich bei den gaststättenrechtlichen Betrieben U.-straße 16 und R.-straße 50 um zwei eigenständige Gaststättenbetriebe handele. Schließlich ist dem Kläger ausweislich des Vermerks vom 8.9.2016 am Vortag nochmals verdeutlicht worden, dass eine Bewirtung der Gäste durch den Imbissbetrieb U.-straße 16 nicht zulässig sei. Dass diese Gespräche nur eine nicht zulässige Bewirtung durch im Imbissbetrieb U.-straße 16 angestelltes Personal des Klägers zum Gegenstand hatten, lässt sich den angeführten Vermerken nicht entnehmen. Vielmehr dürfte sich die entsprechende Behauptung des Klägers auf das am 8.8.2019 in den Räumen des Fachbereichs Bauleitplanung geführte Gespräch beziehen, wonach er im Rahmen einer Bauberatung zu einer Erweiterung des Gaststättenbetriebs R.-straße 50 bekräftigt habe, dass die Außengastronomie R.-straße 50 nicht von dem Imbissbetrieb U.-straße 16 „bedient“ werde.

13

Schon angesichts dieser Geschehensabfolge musste der Kläger die Auflage Nr. 23 zu seiner Gaststättenerlaubnis für die Gaststätte R.-straße 50 „Eine Bewirtung von Gästen durch die Imbisswirtschaft U.-straße 16, A., ist nicht erlaubt“ so verstehen, dass ein Verzehr von in der Imbisswirtschaft erworbenen Speisen in der Außengastronomie der Gaststätte R.-straße 50 untersagt werden sollte.

14

Dieser Erklärungsgehalt wird darüber hinaus sowohl für den Kläger als auch aus Sicht des objektiven Empfängers angesichts der örtlichen Umstände der beiden vom Kläger betriebenen Gaststätten erkennbar. Der Imbissbetrieb des Klägers U.-straße 16 und seine Gaststätte mit Außengastronomie R.-straße 50 liegen einander gegenüber, voneinander nur durch die Straße U.-straße getrennt. Die zur Erreichung der Außengastronomie erforderliche Straßenquerung ist, wie bei objektiver Betrachtung eindeutig erkennbar, der Grund für die Auflage Nr. 23. Es soll verhindert werden, dass sowohl Gäste als auch Personal, die sich jeweils auf den Transport ihrer Speisen und Getränke konzentrieren, bei der Überquerung der Straße in Richtung Außengastronomie einer Gefährdung durch den Straßenverkehr aussetzen und selbst eine derartige darstellen. Angesichts der Tatsache, dass für die Gäste der vom Kläger geführten gastronomischen Betriebe die Trennung der beiden Betriebe nur schwerlich erkennbar ist, zumal der Kläger seinen Imbissbetrieb U.-straße 16 im Internet mit einem „gemütlichen Außenbereich“ beworben hatte, liegt es allein in der Hand des Klägers, die entsprechende, zur Gefahrenabwehr notwendige Trennung vorzunehmen.

15

Der Einwand des Klägers, er und sein Personal könnten nicht beurteilen, woher Gäste mitgebrachte Speisen, die sie in der Außengastronomie verzehren wollten, bezogen hätten, greift nicht durch. Der Kläger hat als Betreiber (und sein Personal nach seiner Anleitung) die rechtliche Befugnis, Gäste, die mitgebrachte Speisen in seiner Außengastronomie verzehren möchten, dieser zu verweisen. Angesichts des anzunehmenden Umsatzverlusts dürfte er auch ein betriebswirtschaftliches Interesse haben, dass die Außengastronomie ausschließlich von Gästen genutzt wird, die auch sein gastronomisches Angebot in Anspruch nehmen. Abgesehen davon kommt es auf die Befugnis zu einer derartigen Beurteilung in dieser Allgemeinheit nicht an. Dem Kläger ist nicht auferlegt, den Konsum von außerhalb der Gaststätte R.-straße 50 erworbenen Speisen aus einer anderen ihm nicht gehörenden Gaststätte auf der Außengastronomiefläche R.-straße 50 zu unterbinden, sondern lediglich den Verzehr von Speisen, die Kunden in seinem Imbissbetrieb U.-straße 16 erworben haben. Er zeigt nicht auf, warum ihm eine entsprechende Kontrolle der Außengastronomieflächen nicht möglich geschweige denn nicht zumutbar ist. Insbesondere ist dafür nicht erforderlich, dass er seine Kunden aus dem Imbissbetrieb auch über das Verlassen des Imbisses hinaus ständig beaufsichtigt. Er muss ausschließlich dafür Sorge tragen, dass auf seiner Außengastronomiefläche keine in seinem Imbissbetrieb erworbenen Speisen verzehrt werden.

16

Da vorliegend der Erklärungsgehalt des Begriffs der Bewirtung in einem Verwaltungsakt in Rede steht, kommt es auf gegebenenfalls hiervon abweichende Auslegungen des Begriffs der Bewirtung in verschiedenen Gesetzen, wie sie den vom Kläger zitierten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs zugrunde liegen, nicht an.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

18

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

19

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.