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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 4671/19.A·21.12.2020

Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt – Unehelichkeit nicht entscheidungserheblich

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einem Asylverfahren. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil die vorgebrachten Fragen zur Gefährdung als uneheliches Kind nicht entscheidungserheblich seien und im Verwaltungs- sowie erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert vorgebracht wurden. Es fehle an erforderlichen Feststellungen zur behaupteten Unehelichkeit; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit der vorgebrachten Fragen abgelehnt; Kosten trägt der Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung erfordert, dass der Zulassungsgrund (z.B. die Bedeutung einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage) für die Entscheidung schlüssig dargelegt und entscheidungserheblich ist.

2

Ein Tatbestandsvorbringen, das im Verwaltungsverfahren und in erster Instanz nicht erhoben worden ist, begründet die Zulassung der Berufung nicht, sofern das erstinstanzliche Gericht keine Feststellungen hierzu getroffen hat.

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Fehlen für die Entscheidung notwendige Feststellungen zu maßgeblichen Tatsachen, kann dies die Zulassung der Berufung nur dann rechtfertigen, wenn aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass die Fragen im Berufungsverfahren entscheidungserheblich werden würden.

4

Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt, wenn die Zulassung abgelehnt wird; insoweit gelten § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Relevante Normen
§ 77 Abs. 2 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 18720/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24.10.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,

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1. inwiefern ein uneheliches Kind in der Lage ist, in Pakistan zu leben, ohne Gefahr zu laufen, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu erleiden, und

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2.  ob für uneheliche Kinder in Pakistan interne Schutzalternativen vor Verfolgung durch die Gesellschaft, die Familie und den Staat bestehen,

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rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger legt die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen nicht schlüssig dar. Er hat sich weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren darauf berufen, ein uneheliches Kind zu sein und deshalb in Pakistan Gefahren ausgesetzt zu sein. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend gar nicht festgestellt, dass der Kläger ein uneheliches Kind ist. Es hat vielmehr – auch durch Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid gemäß § 77 Abs. 2 AsylG (Urteilsabdruck, Seite 2, zweiter bis vierter Absatz des Tatbestandes, sowie Seite 3, dritter und vierter Absatz der Entscheidungsgründe) – zugrunde gelegt, dass der Kläger – neben Risiken aus einer sich anbahnenden Trinkwasserkatastrophe – keine eigenen individuellen Gründe für die Prüfung seines Antrags geltend gemacht habe (Bescheidabdruck, Seite 2, zweiter bis vierter Absatz, sowie Seite 3, letzter Absatz, bis Seite 4, vorletzter Absatz). Die für die Entscheidungserheblichkeit des Zulassungsvorbringens notwendigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu möglichen Gefahren des Klägers wegen seiner behaupteten Unehelichkeit waren auch nicht entbehrlich, weil die Eltern des Klägers in ihren eigenen Verfahren, deren Akten zum Verfahren beigezogen worden sind, geltend gemacht hatten, sie seien verheiratet, allerdings handele es sich bei der Mutter des Klägers um eine unerlaubte Doppelehe (vgl. Beiakte 3, Blatt 102, letzter Absatz, Beiakte 2, Blatt 97). Diese Angaben hat das Bundesamt in den Bescheiden der Eltern des Klägers jeweils als nicht glaubhaft angesehen (vgl. Beiakte 3, Blatt 189 f., letzter Absatz, Beiakte 2, Blatt 116 f.). Fehlt es aber bereits an Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu, ob sich die Mutter des Klägers tatsächlich, wie sie behauptet, geweigert hat, einer Zwangsehe zu folgen, ist auf dieser Grundlage nicht ersichtlich, dass sich die vom Kläger aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.