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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 4670/00·10.10.2000

Zulassungsantrag zur Berufung gegen IHK-Pflichtmitgliedschaft abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer bestätigt wurde. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und sieht keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung. Es hält an der Bindungswirkung einer BVerfG-Entscheidung fest und verweist auf einheitliche Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft. Der Antrag wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten, Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO mangels Zulassungsgründe abgewiesen; Antragstellerin trägt Kosten, Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder besondere rechtliche Schwierigkeiten bzw. grundsätzliche Bedeutung voraus.

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Erweist sich die maßgebliche verfassungsgerichtliche Rechtsprechung als unverändert und liegen keine maßgeblichen Änderungen der rechtlichen Grundlagen vor, ist die Bindungswirkung dieser Entscheidung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zu beachten.

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Die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben von Industrie- und Handelskammern können als legitime öffentliche Aufgaben verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, weshalb die Pflichtmitgliedschaft mit dem Grundgesetz vereinbar sein kann.

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Änderungen in der praktischen Gewichtung oder Ausgestaltung der Kammeraufgaben begründen allein keine Neubeurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit, solange die gesetzlichen Vorgaben unverändert bleiben.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO§ 31 Abs. 1 BVerfGG§ 2 Abs. 1 IHKG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 1851/00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 77.428,62 DM festgesetzt.

Gründe

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Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Es bestehen nach der Darlegung der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die Rechtssache weist danach ferner keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf und sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.

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Zur Begründung ihres Zulassungsantrags trägt die Klägerin vor: An der urteilstragenden Beurteilung der Gebundenheit des Verwaltungsgerichts an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1962 (BVerfGE 15,235) beständen ernstliche Zweifel. Infolge eines grundlegenden Wandels der maßgeblichen Lebensverhältnisse in Bezug auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt sei eine Neubeurteilung notwendig. Indem das Verwaltungsgericht dies außer Acht lasse, verkenne es die Verletzung von Grundrechten. Die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, was sich anhand der Ausführungen des Gerichts bezüglich der Bindung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergebe. Schließlich komme der Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung zu, weil eine Entscheidung, nach welcher die Erhebung von "Zwangsbeiträgen" seitens einer Industrie- und Handelskammer einen grundgesetzwidrigen Eingriff darstellte, für die Industrie- und Handelskammern existenzielle Auswirkungen nach sich zöge.

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Die geltend gemachten Rügen der Klägerin, mit denen sie sich im Ergebnis gegen die Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer wendet, führen nicht zur Zulassung der Berufung.

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Für das Verwaltungsgericht bestand kein Anlass, eine Klärung durch das Bundesverfassungsgericht herbeizuführen. Der den Kammern nach dem Gesetz vorgegebene Aufgabenkreis ist seit der von der Klägerin benannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unverändert geblieben. Dass die Kammern in der Zwischenzeit ihre jeweiligen Aufgaben möglicherweise mit einer anderen Gewichtung oder anderen Inhalten als zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wahrnehmen, ändert nichts an den gesetzlichen Vorgaben und damit an der Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft.

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Senatsbeschluss vom 29. April 1998 - 4 A 2384/97 -, GewArch 1998, 413.

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Deshalb musste das Verwaltungsgericht mangels Änderung der für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Lage die Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG beachten,

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vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. November 1992 - 1 BvL 31/88 und 10,11/92-, BVerfGE 87, 341 (346).

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In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch heutzutage die Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Bei den Aufgaben, die den Industrie- und Handelskammern nach dem entsprechenden Gesetz zugewiesen sind, handelt es sich um legitime öffentliche Aufgaben.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 - 1 C 32.97 -, GewArch 1998, 410 = NJW 1998, 3510 und dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Oktober 1998 - 1 BvR 1720/98 - (nicht veröffentlicht); OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 1997 - 4 A 2104/97 -, EZGewR § 2 I IHKG Nr. 16, vom 29. April 1998 - 4 A 2384/97 -, aaO, und vom 5. Februar 1999 - 4 A 1168/96 -, GewArch, 1999, 205; ferner: Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 3ff, Jahn, GewArch 1998, 453 und GewArch 1999,449 (450f), jeweils mit weiteren Nachw. aus der Rechtsprechung.

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Auf Grund vorstehender Ausführungen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf und die Frage nach der Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft bedarf auch keiner grundsätzlichen Klärung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.