Antrag auf Berufungszulassung im Asylverfahren mangels Zulassungsgründen verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Düsseldorf. Das OVG lehnte den Antrag ab, da die grundsätzliche Bedeutung nicht substantiiert dargelegt wurde. Das VG hatte die Entscheidung sowohl auf interne Schutzalternativen als auch auf fehlende Glaubhaftmachung der Privatverfolgung gestützt; für beide Begründungsstränge fehlten Zulassungsgründe. Kostenentscheidung nach §154 VwGO i.V.m. §83b AsylG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels darlegter Zulassungsgründe verworfen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert die substantielle Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; bloße Behauptungen genügen nicht.
Wenn die Vorinstanz die Entscheidung eigenständig mehrfach tragend begründet, ist eine Berufungszulassung nur gerechtfertigt, wenn für jeden dieser Begründungsstränge Zulassungsgründe dargelegt werden.
Kann der Asylsuchende die geltend gemachte Verfolgung durch private Akteure nicht glaubhaft machen, fehlt es an einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung.
Eine Verweisung auf eine innerstaatliche Schutzalternative ist zulässig, wenn eine zumutbare, effektive und erreichbare Schutzmöglichkeit im Herkunftsstaat besteht.
Bei Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der Berufung trifft die Kostenentscheidung den Antragsteller; die Regelung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 519/18.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen,
„inwiefern besteht für eine vorverfolgt ausgereiste Person aus Pakistan eine innerstaatliche Schutzalternative im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3d AsylG?“
und
„inwiefern ist eine ‚in der Anonymität einer Großstadt untergetauchte‘ Person in Pakistan in der Lage, am täglichen wirtschaftlichen Leben teilzunehmen, ohne
Gefahr zu laufen, erkannt zu werden?“,
sind bereits nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat nämlich in Bezug auf die vorgetragene Verfolgung durch private Akteure nicht nur angenommen, dass der Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen sei (Urteilsabdruck, Seite 3 f.). Es hat ferner – durch Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid gemäß § 77 Abs. 2 AsylG (Urteilsabdruck, Seite 2 f.) – selbständig tragend darauf abgestellt, dass dem Kläger keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht, weil er die geltend gemachte Verfolgung durch private Akteure (Bescheidabdruck, Seite 3 f.) nicht glaubhaft gemacht habe. Hiergegen sind durchgreifende Zulassungsgründe nicht erhoben. Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.5.2019 – 4 A 1948/19.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier bereits.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.