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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 4531/18·04.05.2021

Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Urteil wirkungslos, Streitwert €15.000

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt, deshalb stellte das OVG das Verfahren ein und erklärte das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos. Die Klägerin wurde zur Tragung der Kosten beider Instanzen verpflichtet. Der Streitwert wurde analog zum Streitwertkatalog an dem durchschnittlichen Jahresgewinn bemessen und auf 15.000 € je Instanz festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Urteil für wirkungslos erklärt; Klägerin trägt Kosten; Streitwert je Instanz auf 15.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt, ist das Verfahren entsprechend §§ 125 Abs.1, 87a Abs.1 und 3, 92 Abs.3 VwGO einzustellen.

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Ein durch Urteil ergangener Erkenntnisbeschluss kann für wirkungslos erklärt werden, wenn der Streitgegenstand nachträglich erledigt ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs.3 ZPO).

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 161 VwGO; erklärt eine Partei die Übernahme der Kosten, kann das Gericht dieser Kostenübernahme folgen.

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Bei Streitwertfestsetzungen für Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahren kann der durchschnittliche Jahresgewinn als Bemessungsgrundlage herangezogen werden; nach Nr.54.1 des Streitwertkatalogs ist hierfür regelmäßig mindestens ein Streitwert von 15.000 € anzusetzen.

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Eng mit dem Hauptanliegen verbundene Nebenanträge sind nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine höhere Bemessung vorliegen.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 87a Abs. 1 und 3 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 47 Abs. 1 und 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 5592/17

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10.10.2018 ist wirkungslos.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 15.000,00 Euro festgesetzt

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und folgt der Kostenübernahmeerklärung der Klägerin.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und bemisst sich nach dem durchschnittlichen Jahresgewinn der Klägerin aus der streitgegenständlichen Tätigkeit.

5

Das Abstellen auf den Jahresgewinn orientiert sich an Nr. 54.1 des Streitwertkataloges 2013, wonach der Streitwert bei einer Gewerbeerlaubnis dem Jahresbetrag des erzielten oder zu erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000 Euro, entspricht. Zwar stellt die von der Klägerin begehrte Erlaubnis für den Einsatz von Guthaben-Vouchern keine Gewerbeerlaubnis dar. Mit Blick auf die für die Streitwertbemessung maßgebliche Bedeutung der Sache (Eröffnung eines weiteren Vertriebsweges mit erheblichem Kundenpotenzial) handelt es sich aber um eine vergleichbare Fallkonstellation, der durch eine an denselben Grundsätzen orientierten Streitwertfestsetzung Rechnung zu tragen ist. Dies entspricht auch dem Interesse an einer einheitlichen und vorhersehbaren Streitwertfestsetzung.

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Die Bemessung des Streitwerts an dem zu erwartenden Jahresgewinn steht im Einklang mit der Streitwertpraxis des Senats.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2012 – 4 A 2865/09 –, juris, Rn. 34 ff., m. w. N.

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Mangels konkreter Anhaltspunkte wird hier vom Mindestwert in Höhe von 15.000,00 Euro für jede Instanz ausgegangen. Sofern in der ersten Instanz im Klagewege zunächst auch eine geldwäscherechtliche Befreiung begehrt wurde, stand die begehrte Befreiung im engen Zusammenhang mit der angestrebten Eröffnung des streitgegenständlichen Vertriebsweges und war von daher nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

9

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.