Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen fehlender Begründung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Aachen. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil die in §78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe nicht nach den Anforderungen des §78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt wurden. Eine nach Fristablauf eingegangene persönliche Eingabe ist wegen Vertretungserfordernisses unbeachtlich. Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels hinreichender Zulassungsbegründung nach § 78 AsylG verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass die dort genannten Zulassungsgründe substantiiert und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Frist zur Vorlage der Zulassungsbegründung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AsylG ist zwingend; eine nach Ablauf der Frist eingehende, nicht rechtzeitig ergänzte Begründung führt zur Unzulässigkeit des Antrags.
Schriftliche Eingaben eines nicht vertretenden Beteiligten sind vor dem Oberverwaltungsgericht wegen des nach § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO geltenden Vertretungserfordernisses unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG; die Kosten des Verfahrens können dem Antragsteller auferlegt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 816/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.1.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht hierzu nicht aus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2017 ‒ 4 A 2149/17.A ‒, juris, Rn. 1 f., m. w. N.
Die Frist für die Vorlage der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen, ohne dass trotz des rechtzeitigen Hinweises des Senats eine weitere, hinreichende Zulassungsbegründung bei Gericht eingegangen wäre. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 21.1.2021 mit Ablauf des Montag, den 22.2.2021. Die in dem vom Kläger persönlich verfassten Schreiben vom 20.2.2021, eingegangen am 22.2.2021, enthaltenen Ausführungen zum Sachverhalt verbunden mit der Bitte um weitere Sachaufklärung sind bereits wegen des vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO geltenden Vertretungserfordernisses unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.