Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen fristversäumter Begründung (§78 AsylG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Streitgegenstand war die Einhaltung der Frist zur Vorlage der Antragsbegründung nach § 78 Abs. 4 AsylG. Das OVG verworf den Antrag als unzulässig, da die Frist zum 15.11.2019 abgelaufen war und eine fristgerechte Begründung nicht mehr möglich war. Der Kläger trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen fristversäumter Begründung nach § 78 Abs. 4 AsylG
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren ist unzulässig, wenn die gesetzliche Frist zur Vorlage der Antragsbegründung nach § 78 Abs. 4 AsylG verstrichen ist.
Die bloße Ankündigung, die Begründung nachreichen zu wollen, ersetzt nicht die fristgerechte Einreichung; nach Fristablauf kann die angekündigte Begründung nicht mehr fristgerecht erfolgen.
Wird ein Zulassungsantrag verworfen, trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten können nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG entfallen.
Entscheidungen über die Zulassung der Berufung im Asylverfahren können (§ 80 AsylG) unanfechtbar sein, sofern die Norm entsprechende Rechtsmittel ausschließt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 15522/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 1.10.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen, weil er unzulässig ist. Die Frist für die Vorlage der Antragsbegründung nach § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG ist mit Ablauf des 15.11.2019 verstrichen, so dass die angekündigte Begründung nicht mehr fristgerecht erfolgen kann.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.