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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 4434/19.A·16.12.2019

Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung im Asylverfahren wegen fehlender Darlegung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Das OVG NRW verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt wurden. Pauschale Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung genügen nicht; die Frist zur Begründung war abgelaufen. Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe und Fristversäumnis verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG setzt voraus, dass der Antragsteller die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe substantiiert und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend darlegt.

2

Pauschale Behauptungen, insbesondere die bloße Angabe, der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung, genügen nicht zur Darlegung eines Zulassungsgrundes.

3

Die Frist zur Vorlage der Begründung des Zulassungsantrags nach § 78 Abs. 4 AsylG ist maßgeblich; ihre Versäumung führt zur Unzulässigkeit des Antrags.

4

Die Kostenentscheidung in Verfahren über die Zulassung der Berufung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.

5

Beschlüsse nach § 80 AsylG sind unanfechtbar, soweit die Vorschrift dies bestimmt.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83 b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 660/19.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.10.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zu der angefochtenen Entscheidung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die bloße Behauptung, der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung, reicht hierzu nicht aus.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2017 ‒ 4 A 2149/17.A ‒, juris, Rn. 1 f., m. w. N.

4

Die Frist für die Vorlage der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 31.10.2019 mit Ablauf des 2.12.2019.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.