Einstellung des Berufungsverfahrens: Befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis bis 30.6.2021 zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; daraufhin stellte das OVG das Berufungsverfahren gemäß VwGO ein und setzte den Streitwert auf 15.000 EUR. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Verlängerung der bis zum 30.6.2021 befristeten Erlaubnis auf mindestens acht Jahre hat. Die Befristung beruhte auf §24 GlüStV 2012 i.V.m. landesrechtlichen Ausführungsvorschriften und war nicht rechtswidrig oder verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Ausgang: Berufungsverfahren eingestellt; Klägerin trägt die Kosten, Streitwert beider Instanzen 15.000 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Hauptsache von den Beteiligten erledigt erklärt, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs.1 Satz1, 87a Abs.1 und 3, 92 Abs.3 Satz1 VwGO einzustellen.
Nach § 161 Abs.2 Satz1 VwGO kann das Gericht die Kosten des Berufungsverfahrens der Partei auferlegen, deren Unterliegen ohne die eingetretene Erledigung voraussichtlich gewesen wäre; dies entspricht billigem Ermessen.
Für den Betrieb einer Spielhalle bedarf es einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs.1 GlüStV 2012; diese Erlaubnis stellt keine Dienstleistungskonzession im Sinne des förmlichen Vergaberechts dar.
Eine auf das Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags befristete Erlaubnis (vgl. § 24 Abs.2 S.2 GlüStV 2012 i.V.m. landesrechtlichen Ausführungsvorschriften) ist nicht per se ermessensfehlerhaft und verletzt nicht ohne Weiteres Berufsfreiheit (Art.12 GG), Eigentum (Art.14 GG) oder unionsrechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheiten, wenn sie im seinerzeit geltenden Recht verankert ist.
Eine Vorlage an den EuGH ist entbehrlich, wenn unionsrechtliche Fragen bereits durch die Rechtsprechung geklärt sind und die nationalen Feststellungen keine Anzeichen für eine unionsrechtswidrige Regelung ergeben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 24 K 16251/17
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 15.000,00 Euo festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Berufungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Ohne Eintritt der Erledigung wäre diese voraussichtlich unterlegen.
Die Klägerin hatte weder einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die ihr unter dem 30.11.2017 erteilte, bis zum 30.6.2021 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis ändert und die Befristung auf eine Dauer von mindestens acht Jahren verlängert, noch bestanden die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Neubescheidung der Befristung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beziehungsweise Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit Blick auf die Dauer der Befristung.
Die Befristung der mit Bescheid vom 30.11.2017 erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis war nicht zu Lasten der Klägerin rechtswidrig und verletzte sie nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nach § 24 Abs. 1 GlüStV in der bis zum 30.6.2021 gültigen Fassung – GlüStV 2012 – i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW in der bis zum 30.6.2021 gültigen Fassung – AG GlüStV NRW a. F. – bedurfte der Betrieb einer Spielhalle der glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Der Senat hat hierzu bereits mehrfach entschieden, dass eine solche Erlaubnis keine Dienstleistungskonzession im Sinne des förmlichen Vergaberechts nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB, Art. 5 Nr. 1b RL 2014/23/EU darstellte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.4.2020 – 4 B 1478/18 –, juris, Rn. 21 f., m. w. N.
Das Erlaubniserfordernis ist an die Stelle der früheren Erlaubnis nach § 33i GewO getreten, welche gegenstandslos geworden ist, weil § 33i GewO – klargestellt in § 21 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW a. F. (jetzt § 21 Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW) – durch das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag ersetzt worden war.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 40 f., m. w. N.
Die hier streitgegenständliche Befristung beruhte auf § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2012 i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW a. F. Danach durfte eine glücksspielrechtliche Erlaubnis längstens bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags nach § 35 GlüStV 2012 erteilt werden. Der Staatsvertrag trat nach § 35 Abs. 2 GlüStV 2012 mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft, sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen das Fortgelten des Staatsvertrags beschlossen hätte. In diesem Fall hätte der Staatsvertrag unter den Ländern fortgegolten, die dem Beschluss zugestimmt hätten.
Wegen der seinerzeit lediglich möglichen und letztlich auch nicht erfolgten Verlängerung des Staatsvertrags war die Befristung bis zum 30.6.2021 nicht zu Lasten der Klägerin ermessensfehlerhaft, weil sie die Dauer zu ihren Gunsten vollständig ausschöpft hat, die im seinerzeit geltenden Recht vorgesehen war.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 4700/19 –, juris, Rn. 27 ff., m. w. N., sowie Rn. 57.
In der Rechtsprechung des Senats ist für die bis zum 30.6.2021 geltende Rechtslage geklärt, dass die einfachgesetzlichen Regelungen des § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2012 i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV a. F. über die Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle mit höherranigem Recht in Einklang standen. Der Senat hat in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass die Vorschriften Spielhallenbetreiber nicht in der von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit und in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG verletzten. Auch die unionsrechtlich garantierte Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit standen der Anwendung der Regelung über die Befristung nicht entgegen.
Vgl. OVG, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 4700/19 –, juris, Rn. 58 ff.
Die Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren geben keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden Bewertung. Da die der Auslegung der nationalen Vorschriften zugrundeliegenden unionsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt sind, und ausgehend von den auf dieser Grundlage erfolgten nationalen Feststellungen auch keine Anzeichen für das Bestehen einer unionsrechtswidrigen Befristung bestanden, wäre auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof entbehrlich gewesen.
Die Streitwertfestsetzung und -änderung findet ihre Grundlage in den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Das Begehren, eine mindestens auf acht Jahre befristete Erlaubnis zu erhalten, entspricht für die Zeit nach Ablauf der angegriffenen Befristung der Sache nach dem Verlangen nach einer Neuerteilung einer Erlaubnis über die Dauer von mehr als einem Jahr. Deshalb zieht der Senat in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58 [68]) pro Spielhalle den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 EUR als Grundlage der Wertfestsetzung heran.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2020 – 4 A 973/20 –, juris, Rn. 24 f., m. w. N.
Die Stellung von Haupt- und Hilfsanträgen war nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG. Denn das mit dem Hauptantrag geltend gemachte Begehren, die Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis auf mindestens acht Jahre zu verlängern, sowie die hilfsweise angekündigten Neubescheidungsanträge betreffen denselben Gegenstand, nämlich die Rechtmäßigkeit der Befristung der der Klägerin erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis bis zum 30.6.2021.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.