Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt wegen fehlender Bauvorlageberechtigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung seiner Berufung, um die Beklagte zur Erteilung einer Bescheinigung über Bauvorlageberechtigung zu verpflichten. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil feststeht, dass die für die Bauvorlageberechtigung erforderliche Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer (Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure) fehlt. Eine Erlassung der Bescheinigung wäre damit nicht berechtigt bzw. wegen unmittelbar bevorstehender oder erfolgter Löschung unzulässig. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden angeordnet.
Ausgang: Zulassungsantrag des Klägers zur Berufung abgelehnt; Antrag auf Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung wegen fehlender Kammermitgliedschaft abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ist festgestellt, dass die für eine Bauvorlageberechtigung erforderliche Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer fehlt, besteht kein Raum für die Zulassung einer Berufung, die auf Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung gerichtet ist.
§ 70 Abs. 3 Nr. 2 BauO NRW setzt als Voraussetzung der Bauvorlageberechtigung die Kammermitgliedschaft als Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen voraus; eine fehlende freiwillige Mitgliedschaft ist anhand der Pflichtmitgliedschaftsregelungen des BauKaG zu prüfen.
Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure begründet nach § 38 Abs. 1 BauKaG NRW die Pflichtmitgliedschaft; das Fehlen oder die Löschung aus dieser Liste schließt die Pflichtmitgliedschaft und damit die Bauvorlageberechtigung aus.
Wird eine frühere Entscheidung über die Mitgliedschaft rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), sind die daraus gezogenen Feststellungen in nachfolgenden Antragsverfahren zu berücksichtigen.
Die Erteilung einer Bescheinigung, die der Antragsteller aufgrund bereits erfolgter oder unmittelbar bevorstehender Löschung zurückgewähren müsste, ist wegen unzulässiger Rechtsausübung nicht zu erteilen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 1472/02
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Da inzwischen feststeht, dass dem Kläger die Bauvorlageberechtigung nicht zu erteilen ist, besteht für eine Zulassung der Berufung mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine entsprechende Bescheinigung zu erteilen, kein Raum.
Nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 BauO NRW ist - neben weiteren Voraussetzungen - bauvorlageberechtigt, wer als Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen Mitglied einer Ingenieurkammer ist . Da der Kläger nicht als freiwilliges Mitglied der Kammer (§ 38 Abs. 2 BauKaG NRW) beigetreten ist, kann hinsichtlich der Mitgliedschaft allein auf eine Pflichtmitgliedschaft abgestellt werden. Pflichtmitglied der Ingenieurkammer-Bau ist gemäß § 38 Abs.1 Buchst. a) BauKaG NRW die Person, die als im Bauwesen tätiger Ingenieur in der Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist. An dieser Voraussetzung fehlt es dem Kläger. Denn mit der Ablehnung des Zulassungsantrags in dem Verfahren 4 A 4377/04 durch Senatsbeschluss vom 10. Februar 2006 ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6. Oktober 2004 - 1 K 1111/04 - in Rechtskraft erwachsen (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Damit steht fest, dass der Kläger aus der Liste der Beratenden Ingenieure (§ 29 Abs. 1 BauKaG NRW) gelöscht ist und somit die Voraussetzungen für eine (Pflicht)mitgliedschaft nicht mehr vorliegen. Ob die Löschung der Mitgliedschaft nach § 38 Abs. 4 Satz 1 BauKaG bereits erfolgt ist oder noch bevorsteht, ist dabei unerheblich. Im letzteren Fall stünde dem Begehren der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, weil der Kläger mit der begehrten Bescheinigung etwas verlangte, was er alsbald zurückgewähren müsste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 72 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.