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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 436/17·21.09.2020

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsmittelverfahrenEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Kläger nahmen ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurück, bevor der Senat über Abhilfe entschieden hatte. Der Senat stellte das Beschwerdeverfahren entsprechend den einschlägigen Vorschriften der VwGO ein, da der Devolutiveffekt erst mit einer Abhilfeentscheidung eintritt. Eine Berichterstatter-Einstellung nach § 87a VwGO kommt in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht. Die Kläger tragen die Kosten; der Streitwert wurde festgesetzt.

Ausgang: Beschwerdeverfahren wegen Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde eingestellt; Kläger tragen die Kosten; Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde vor der Entscheidung des Senats über Abhilfe zurückgenommen, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen; der Devolutiveffekt zur nächsthöheren Instanz tritt erst mit der Abhilfeentscheidung ein.

2

Die Regelung über die Einstellung des Verfahrens durch den Berichterstatter (§ 87a VwGO) findet im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Anwendung; eine entsprechende Verfahrenseinstellung kommt dort nicht in Betracht.

3

Bei Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Zurücknahme der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens dem Rücknehmenden aufzuerlegen, gestützt auf die einschlägigen Vorschriften des VwGO und der ZPO.

4

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist nach den maßgeblichen Bestimmungen des GKG zu bemessen.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 141 Satz 1 i. V. m. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 139 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO§ 141 Satz 2 VwGO§ 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5469/15

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 360.438,74 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Senat stellt das Beschwerdeverfahren entsprechend §§ 140 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 141 Satz 1 i. V. m. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluss ein. Die Kläger haben ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen, bevor der Senat nach den §§ 133 Abs. 5 Satz 1, 139 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Abhilfe entschieden hat. Erst mit dieser Entscheidung tritt, wie diese Vorschriften erkennen lassen, der Devolutiveffekt der Nichtzulassungsbeschwerde ein und wird diese beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.2.2013– 19 A 1582/11 –, juris, Rn. 1, m. w. N.

4

Eine Verfahrenseinstellung durch den Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht möglich, weil diese Vorschriften entsprechend § 141 Satz 2 VwGO keine Anwendung finden.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2, 140 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3, GKG).