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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 4312/19.A·20.01.2020

Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen unbegründetem Verfahrensmangel abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Gelsenkirchen. Das OVG lehnt den Antrag als unbegründet ab, weil keine Verfahrensmängel i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO vorliegen. Kritik an Sachverhalts- und Beweiswürdigung begründet keinen Gehörsverstoß, solange die Würdigung nicht willkürlich ist. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; kein Verfahrensmangel/keine Gehörsverletzung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG setzt das Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. des § 138 VwGO voraus.

2

Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigen nur dann die Zulassung der Berufung als Verfahrensmangel, wenn die Würdigung willkürlich ist.

3

Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht allein in der kritisierten Bewertung von Beweisen, sofern die Partei ihr Vorbringen nicht substantiiert darlegt oder die gerichtliche Würdigung nicht willkürlich erscheint.

4

Bei Zurückweisung des Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten können nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG entfallen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG§ 80 Abs. 1 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 382/18.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.10.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Die Berufung ist nicht wegen eines vom Kläger sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO zuzulassen. Die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts führt nicht auf eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts sind dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigen, sofern die Würdigung ‒ wie hier ‒ nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

3

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 – , NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.

5

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 Abs. 1 AsylG unanfechtbar.