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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 4094/19.A·10.11.2019

Zulassung der Berufung abgelehnt mangels grundsätzlicher Bedeutung (§78 Abs.3 AsylG)

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin keine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage mit grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 AsylG darlegte. Bloße Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und neu vorgetragene Einzeltatsachen genügen nicht; diese können in einem Folgeantrag geltend gemacht werden. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 AsylG verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass die Sache eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine in der Tatsachenfeststellung klärungsbedürftige Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, deren Klärung berufungsgerichtlich erforderlich ist.

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Der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, inwiefern die beanstandete Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist sowie welche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht.

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Bloße Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung begründen für sich allein keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG.

4

Neu vorgetragene Einzeltatsachen können im Rahmen eines Folgeantrags geltend gemacht werden; sie begründen nicht automatisch die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 51 Abs. 3 VwVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 10 K 302/18.A

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 19.9.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

4

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die Klägerin benennt keine Rechts- oder Tatsachenfrage in diesem Sinne. Sie lässt sich dem Vorbringen auch nicht sinngemäß entnehmen.

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Die Schilderung, die Schwester eines Bekannten habe am 9.9.2019 vergeblich im Kongo versucht, eine Geburtsurkunde der Klägerin zu erhalten, weil sie, die Klägerin, mit Haftbefehl gesucht werde, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Die Klägerin macht der Sache nach Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, die kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG sind. Es steht der Klägerin frei, die vorgetragenen neuen Erkenntnisse im Rahmen eines Folgeantrags geltend zu machen.

8

Zum Beginn der Dreimonatsfrist (§ 51 Abs. 3 VwVfG) vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2008 – 10 C 25.07 –, NVwZ 2009, 595, = juris, Rn. 13 f.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.