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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 4068/19·17.05.2020

Antrag auf Zulassung der Berufung bei Fristversäumnis (§74 VwGO) abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZulassungsverfahren (Berufung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil die Klage als unzulässig verworfen worden war (§74 Abs.1 S.2 VwGO) und kein Anspruch auf Wiedereinsetzung nach §60 Abs.1 VwGO dargelegt wurde. Das Zulassungsvorbringen stellte lediglich die materielle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung dar und begründete keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Kläger trägt Kosten, Streitwert 20.000 Euro

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines einzelnen tragenden Rechtssatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung begründet.

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Eine bloße Erörterung der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme reicht nicht aus, um Zulassungsgründe zu begründen, wenn die Klage bereits wegen Fristversäumnis nach §74 Abs.1 S.2 VwGO unzulässig ist.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §60 Abs.1 VwGO erfordert glaubhaft gemachte, unverschuldete Hindernisse; das Fehlen solcher Gründe rechtfertigt keine Zulassung der Berufung.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert ist gemäß §47 Abs.1 und 3 i.V.m. §52 Abs.1 GKG festzusetzen; Beschlüsse über die Zulassung können unanfechtbar sein (§152 Abs.1 VwGO i.V.m. §§66,68 GKG).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 4137/18

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.9.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt hat und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht ersichtlich sind. Diese Würdigung wird durch das Zulassungsvorbringen, in dem ausschließlich Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 30.8.2018 erhoben werden, nicht in Frage gestellt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.