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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 4040/99·07.03.2001

Zulassungsablehnung: Kammerzugehörigkeit und Gewerbesteuerveranlagung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtIndustrie- und HandelskammerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zur Pflichtmitgliedschaft bei der IHK mit der Auffassung, die Zugehörigkeit setze einen Zerlegungsbescheid für die Betriebsstätte voraus. Das OVG lehnte den Antrag nach § 124 Abs. 2 VwGO ab und nahm keine Divergenz zur BVerwG-Rechtsprechung an. Es stellte klar, dass „zur Gewerbesteuer veranlagt“ das Unternehmen als Ganzes meint und eine Festsetzung für einzelne Betriebsstätten nicht erforderlich ist.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatbestandsmerkmal „zur Gewerbesteuer veranlagt“ in § 2 Abs. 1 IHKG bezieht sich auf das Unternehmen als Ganzes und nicht auf einzelne Betriebsstätten; maßgeblich ist die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht.

2

Für die Kammerzugehörigkeit kommt es nicht auf die tatsächliche Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags oder auf Zerlegungsanteile für einzelne Betriebsstätten an.

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Ein Zerlegungsbescheid hat weder Tatbestands- noch Feststellungswirkung dafür, dass eine Betriebsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO erfordert substantiiertes Vorbringen ernstlicher Zweifel, grundsätzlichen Klärungsbedarfs oder eine nachgewiesene Divergenz; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO§ 2 Abs. 1 IHKG§ 2 IHKG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 3044/99

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 700,- DM festgesetzt.

Gründe

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Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

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Die Klägerin, deren Unternehmenssitz außerhalb des Kammerbezirks der Beklagten liegt und die dort zur Gewerbesteuer veranlagt wird, ist der Rechtsauffassung, für die Mitgliedschaft in der Beklagten sei neben dem Vorliegen einer Betriebsstätte in deren Kammerbezirk zusätzlich auch die Veranlagung zur Gewerbesteuer mit dieser Betriebsstätte über einen Zerlegungsbescheid erforderlich. Da letztere Voraussetzung im Kammerbezirk der Beklagten bei ihr nicht vorliege, beständen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Daneben bestehe grundsätzlicher Klärungsbedarf, ob das Tatbestandsmerkmal der "Veranlagung zur Gewerbesteuer" des § 2 Abs. 1 IHKG dahingehend zu verstehen sei, dass die Veranlagung am Unternehmenssitz ausreiche oder aber ob dafür - über Zerlegungsanteile - auch die Veranlagung im jeweiligen Kammerbezirk erforderlich sei. Ferner sieht sie eine Divergenz des angefochtenen Urteils zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1998 - 1 C 19.97 -, weil das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass das Bundesverwaltungsgericht das Tatbestandsmerkmal der Veranlagung zur Gewerbesteuer auf den jeweiligen Kammerbezirk beziehe.

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Die Darlegungen der Klägerin rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Denn danach bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wird ein grundsätzlicher Klärungsbedarf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgezeigt. Ferner liegt die gerügte Divergenz (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht vor.

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Die Ansicht der Klägerin, sie sei nicht Kammerzugehörige, weil ihre Betriebsstätte im Bezirk der Beklagten nicht Gegenstand eines Zerlegungsbescheides sei, ist nicht zutreffend.

6

§ 2 Abs. 1 IHKG lautet: "Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten (Kammerzugehörige)." Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass das Tatbestandsmerkmal "zur Gewerbesteuer veranlagt" nur auf die Kammerzugehörigen, nicht aber auf die jeweilige Betriebsstätte bezogen ist. Die Klägerin verkennt mit ihrer Auffassung, eine Betriebsstätte könne nur dann die Mitgliedschaft und damit die Beitragspflicht herbeiführen, wenn die jeweilige Betriebsstätte durch Zerlegungsbescheid erfasst sei, dass es für die Pflichtmitgliedschaft allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht, nicht aber auf die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags ankommt.

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Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. September 1998 - 1 B 69.98 -, GewArch 1999, 36.

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Deshalb hängt die Kammerzugehörigkeit nicht von einer (tatsächlich erfolgten) Veranlagung, also der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags ab. Wenn dies für ein Unternehmen als Ganzes gilt, kann - bezogen auf eine von mehreren Betriebsstätten eines Unternehmens - nichts anderes gelten, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Gewerbesteuerpflicht ohnehin nur das Unternehmen als Ganzes, nicht jedoch einzelne Betriebsstätten betreffen kann. Im Ergebnis kommt es somit für die Kammerzugehörigkeit weder darauf an, ob bei mehreren Betriebsstätten eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags erfolgt ist, noch ob auf die betreffende Betriebsstätte ein Zerlegungsanteil entfällt.

9

Vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, Industrie- und Handelskammergesetz, 6. Auflage, § 2 Rn. 81 (mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

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Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1998 - 1 C 19.97 - (GewArch 1999, 73 = NVwZ - RR 1999, 243) nicht zu entnehmen, dass das Vorliegen einer Betriebsstätte nur dann zur Kammerzugehörigkeit führen kann, wenn diese Betriebsstätte von einem Zerlegungsbescheid erfasst wird, auch wenn dies nach dem Sachverhalt des Urteils der Fall war. Die entsprechende Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in dem genannten Urteil zielt auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der "Gewerbesteuerveranlagung" des § 2 Abs. 1 IHKG als Voraussetzung für die Kammermitgliedschaft ab. Mit dieser Feststellung wird nicht davon abgerückt, dass "Gewerbesteuerveranlagung" im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht meint. Bezüglich eines Zerlegungsbescheides ist dem Urteil allein zu entnehmen, dass dieser weder Tatbestands- noch Feststellungswirkung dahingehend hat, dass eine Betriebsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG vorliegen muss, auch wenn dies dann regelmäßig der Fall sein dürfte.

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Auf Grund der vorangegangenen Ausführungen liegt auch nicht die behauptete Divergenz vor.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.