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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 403/19·29.06.2023

Einstellung nach Erledigung und fehlende Klagebefugnis bei Glücksspiellizenzen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGlücksspielrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit für erledigt; das OVG stellte das Verfahren ein und erklärte das Urteil des VG für wirkungslos. Die Klägerin wurde zur Entrichtung der Kosten beider Instanzen verurteilt, da sie im Berufungsverfahren voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Das Gericht stellte fest, dass die streitigen Erlaubnisse der Gesellschaft T. und nicht der Klägerin erteilt worden waren, weshalb der Klägerin die Klagebefugnis fehlte.

Ausgang: Verfahren nach beiderseitiger Erledigung eingestellt; Urteil des VG für wirkungslos erklärt; Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei beiderseitiger Erledigung ist das Verfahren einzustellen; ein bereits ergangenes erstinstanzliches Urteil kann für wirkungslos erklärt werden.

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Bei Erledigung entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen; es kann die Kosten der Partei auferlegen, die ohne Eintritt der Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre.

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Zur Klagebefugnis in verwaltungsrechtlichen Verfahren über behördliche Erlaubnisse gehört, dass die Klägerin darlegt, Inhaberin der streitigen Erlaubnis zu sein; fehlt diese Inhaberschaft, fehlt die Klagebefugnis.

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Der Empfänger eines Verwaltungsbescheids ist nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen; bei eindeutiger Sprache und den Umständen des Erlasses ist eine abweichende Auslegung ausgeschlossen.

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Unklarheiten über den Antragsteller oder die wirtschaftlich Berechtigten sind von den jeweils vertretenden Personen aufzuklären; Zweifel sind zu Lasten der vertretenen Gesellschaften zu tragen.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 Nr. 5 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 47, 52 Abs. 1, 2 und 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 K 16285/17

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.11.2018 ist wirkungslos.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren

auf 52.600,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 Nr. 5 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Klägerin aufzuerlegen. Sie wäre ohne Eintritt der Erledigung jedenfalls im Berufungsverfahren voraussichtlich unterlegen, sodass es nicht darauf ankommt, ob die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe die Zulassung der Berufung gerechtfertigt hätten.

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Die Anträge zu I. 1. und II. 1. wären jedenfalls unbegründet gewesen. Unabhängig davon, ob die T.  rechtmäßigerweise Inhaberin der unter dem 29.11.2017 erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse sein kann, wurden die vorbezeichneten Erlaubnisse nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont,

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vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 – 8 C 70.88 –, juris, Rn. 23,

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jedenfalls tatsächlich der T.  und nicht ihrer Komplementärin, der Klägerin, erteilt. Der Antrag auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse, die hier Streitgegenstand sind, wurde für die T. , nicht die Klägerin, gestellt. Für eine anderweitige Auslegung der jeweiligen Bescheide besteht – auch vor dem Hintergrund, dass zweifelhaft ist, ob die T.  rechtmäßigerweise Inhaberin der unter dem 29.11.2017 erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse sein kann – angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bescheide und der Umstände ihres Zustandekommens kein Raum. Da die Klägerin zugleich die Geschäftsführerin der T.  ist, wäre es die Aufgabe der Klägerin bzw. der für sie handelnden Vertreter gewesen, gegenüber der Beklagten klarzustellen, für welche Gesellschaft der Antrag gestellt wurde und gehen Unklarheiten zu Lasten der vertretenen Gesellschaften.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.8.2018 – 4 B 441/18 –, juris, Rn. 43.

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Die Klägerin und die T.  gingen im Übrigen selbst davon aus, dass die T.  Inhaberin der erteilen Erlaubnisse war. Denn der gemeinsame Prozessbevollmächtigte der T.  und der Klägerin wandte sich unter dem 29.12.2017 an die Beklagte und stellte nunmehr auch im Namen der Klägerin entsprechende Anträge. Nachdem die Beklagte über diese Anträge der Klägerin in der Folge nicht entschieden hat, hätte es der Klägerin oblegen, gegenüber der Beklagten auf eine Entscheidung über ihre Anträge hinzuwirken, statt lediglich im hiesigen Verfahren die Feststellung zu begehren, sie selbst und nicht die T.  sei Inhaberin der der T.  erteilten Erlaubnisse.

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Hiervon ausgehend wären die weiteren, die Erlaubnisse der T.  betreffenden Anträge I. 2. und 3. sowie II. 2. bis 6. – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (Seite 40 des Urteilsabdrucks) – unzulässig gewesen, weil der Klägerin diesbezüglich die Klagebefugnis gefehlt hätte.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 2 und 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.