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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 403/17·20.03.2017

Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung für Zulassungsantrag zur Berufung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag zur Berufung gegen ein Urteil des VG Köln. Das OVG lehnte den Antrag ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und der Zulassungsantrag bereits fristverletzt wäre. Eine Wiedereinsetzung kam nicht in Betracht, weil der PKH-Antrag erst nach Fristablauf einging und die erforderlichen Unterlagen fehlten. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung für einen Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt (fehlende Erfolgsaussichten, Fristversäumnis, unvollständige Unterlagen)

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).

2

Der Zulassungsantrag zur Berufung unterliegt der einmonatigen Frist des §124a Abs.4 Satz1 VwGO; die Frist beginnt mit der Zustellung des Urteils nach §57 VwGO i.V.m. §222 ZPO und den §§187,188 BGB.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei unverschuldeter Fristversäumnis wegen Mittellosigkeit nur zu gewähren, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat (§60 VwGO).

4

Ein Prozesskostenhilfegesuch begründet keinen Schutz für die Fristwahrung, wenn es erst nach Fristablauf eingeht oder die nach §166 VwGO i.V.m. §117 ZPO erforderlichen Erklärungen und Belege fehlen.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB§ 60 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 5 K 11171/16

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwälten M.     und N.      aus J.          wird abgelehnt.

Rubrum

1

Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag für einen noch zu stellenden – als statthaftes Rechtsmittel allein in Betracht kommenden – Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16.1.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Der Zulassungsantrag wäre verfristet. Die einmonatige Antragsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) ist am 21.2.2017 abgelaufen, nachdem der Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts am 21.1.2017 zugestellt worden ist (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte der Klägerin nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2016– 4 B 569/16, 4 E 423/16 –, juris, Rn. 2 f., m. w N.

5

Daran fehlt es hier. Das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin ist am 23.2.2017 und damit erst nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Überdies waren dem Gesuch nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) beigefügt.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).