Ablehnung der Berufungszulassung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Aachen. Zentral ist, ob eine grundsätzliche Rechts- oder Tatsachenfrage i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG vorliegt und ob Dolmetscherprobleme zu einer Gehörsverletzung führten. Das OVG lehnt die Zulassung ab, da keine konkrete Klärungsbedürftigkeit dargetan und keine entscheidungserhebliche Übersetzungsfehlleistung vorgetragen wurde. Der Kläger trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Aachen wurde abgelehnt; Kläger trägt die Kosten; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt und der Zulassungsantrag konkret die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit darlegt.
Allgemeine Fragestellungen zu den Anforderungen an das Vorbringen von Asylsuchenden rechtfertigen die Berufungszulassung nicht, wenn die obergerichtliche Rechtsprechung hierzu bereits tragfähige Grundsätze zur Beweisnot und Sachverhaltswürdigung enthält.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mangelhafte Verständigung mit dem Dolmetscher liegt nur vor, wenn Übersetzungsfehler in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe geführt haben.
Ein Zulassungsantrag ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen, wenn der Antragsteller nicht konkret darlegt, inwiefern der Fall eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige Frage aufwirft.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1635/18
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.9.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage,
welche Anforderungen an den Vortrag eines Flüchtlings oder Asylbewerbers zu seinem Verfolgungsschicksal gestellt werden können,
führt nicht zur Berufungszulassung. In der Rechtsprechung ist geklärt, welche Anforderungen an das Vorbringen eines Asylbewerbers sowie an die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung mit Rücksicht auf den typischerweise vorliegenden Beweisnotstand zu stellen sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.4.2018 ‒ 1 C 29.17 ‒, NVwZ 2018, 1408 = juris, Rn. 14 f., und vom 16.4.1985 ‒ 9 C 109.84 ‒, BVerwGE 71, 180 = juris, Rn. 16, und Beschlüsse vom 11.7.2018 ‒ 1 C 18.17 ‒, Asylmagazin 2018, 369 = juris, Rn. 38, und vom 10.5.2002 ‒ 1 B 392.01 ‒, DVBl. 2002, 1213 = juris, Rn. 5.
Einen darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf hat der Kläger nicht aufgezeigt.
Der Einwand des Klägers, die Verständigung mit dem Dolmetscher sei nur schwer möglich gewesen, führt nicht auf einen im Asylverfahren beachtlichen Verfahrensfehler, etwa eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Nur wenn Übersetzungsfehler des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen von Asylsuchenden geführt haben, kann eine Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2017 ‒ 4 A 2370/17.A ‒, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Derartiges trägt der Kläger jedoch nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.