Zulassung der Berufung nach §78 AsylG als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Düsseldorf. Das OVG NRW verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil der Kläger die in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe nicht den Anforderungen des §78 Abs.4 S.4 AsylG entsprechend substantiiert darlegte. Bloße Zweifel an der Urteilskorrektheit und Angriffe auf die Sachverhaltswürdigung rechtfertigen die Zulassung nicht. Kosten trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar nach §80 AsylG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Beschluss unanfechtbar (§80 AsylG).
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 AsylG erfordert die substantielle Darlegung mindestens eines Zulassungsgrundes gemäß §78 Abs.3 AsylG in der vom §78 Abs.4 S.4 AsylG geforderten Form.
Bloße Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG.
Die Infragestellung der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts fällt grundsätzlich in den Bereich des materiellen Rechts und rechtfertigt die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG nicht.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG; der Antragsteller kann zur Tragung der Verfahrenskosten herangezogen werden; der Beschluss ist gemäß §80 AsylG unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 3827/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.9.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Der Kläger hat keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die von ihm geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG.
Dies gilt auch, soweit der Kläger die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, die grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und die Zulassung der Berufung nach Art. 78 Abs. 3 AsylG nicht rechtfertigt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 786/15.A – juris, Rn. 12 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.