Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Düsseldorf mit der Frage einer inländischen Fluchtalternative. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (grundsätzliche Bedeutung) nicht dargetan wurden. Insbesondere fehlten konkrete Hinweise oder Quellen, die eine abweichende Tatsachenwürdigung gegenüber dem VG-Lagebericht wahrscheinlich machten. Der Kläger trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in einer Asylsache wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt und konkret darlegt wird, warum berufungsgerichtliche Klärung erforderlich ist.
Eine bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung genügt nicht; der Zulassungsantrag muss konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen.
Bei einer auf tatsächlichen Verhältnissen gestützten Grundsatzrüge sind konkrete Anhaltspunkte oder benennbare Quellen (z. B. gegensätzliche Berichte, Auskünfte, Pressequellen oder Rechtsprechung) darzulegen, die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen fehlerhaft sind.
Die Begründung, die entgegenstehenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts allein durch pauschale Zweifel ersetzen will, reicht nicht aus, um die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 3486/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.9.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
„ob von einer inländischen Fluchtalternative auch dann gesprochen werden kann, wenn die Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar von einer Partei ausgehen, die die Regierungsgewalt über den Gesamtstaat inne hat“,
führt nicht zur Berufungszulassung. Der Kläger legt die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage im Streitfall nicht schlüssig dar. Es fehlt bereits eine Auseinandersetzung mit der auf entsprechenden Erkenntnissen aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: August 2017, beruhenden Annahme des Verwaltungsgerichts, in Pakistan finde eine Einschränkung der politischen Opposition nicht statt (Urteilsabdruck, Seite 4, dritter Absatz). Darüber hinaus benennt er keine Erkenntnisquellen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für seine Behauptung ergeben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.