Zulassung der Berufung wegen behaupteter Divergenz (§78 Abs.3 Nr.2 AsylG) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung allein mit dem Zulassungsgrund der Divergenz (§78 Abs.3 Nr.2 AsylG) und verweist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Entscheidend ist, ob das Verwaltungsgericht bewusst von dieser Rechtsprechung abgewichen ist. Das OVG stellt fest, dass der Kläger keine konkrete, verallgemeinerungsfähige Abweichung darlegt und die mündliche Anhörung protokollarisch stattgefunden hat. Daher wird der Zulassungsantrag abgelehnt; die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 VwGO i.V.m. §83b AsylG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Darlegung einer Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG als unzulässig verworfen; Kläger trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass der Antragsteller eine inhaltlich bestimmte und verallgemeinerungsfähige Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung darlegt.
Die bloße Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ohne Benennung des konkret abweichenden Rechts- oder Tatsachensatzes genügt nicht zur Begründung der Divergenz.
Das Vorhandensein einer protokollierten Anhörung in der mündlichen Verhandlung kann Einwendungen begründen, die behauptete Verfahrensfehler entkräften.
Fehlt die erforderliche substantielle Darlegung einer Divergenz, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO i.V.m. § 83b AsylG, der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 2420/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.9.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) liegt nicht vor.
Der Kläger rügt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒, juris, Rn. 31, das Verwaltungsgericht weiche von den dort ausgeführten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts ganz bewusst und vorsätzlich ab.
Dieser Einwand greift nicht durch.
Der Kläger legt schon nicht dar, worin die Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, auf das sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich bezogen hat (vgl. Urteilsabdruck, Seite 5, zweiter Absatz), liegen soll. Eine in dem Zulassungsantrag unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als regelmäßig unverzichtbar hervorgehobene Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat ausweislich des Sitzungsprotokolls des Verwaltungsgerichts stattgefunden.
Der Kläger benennt auch nicht – wie erforderlich –,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.,
einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem das Verwaltungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht widersprochen hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.