Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Düsseldorf in einer Asylsache, in der es um Diskriminierung einer alleinstehenden Frau mit minderjährigen Kindern in Pakistan ging. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG ab, weil die Kläger nicht dargelegt haben, dass die Frage in der Berufung aufgeworfen würde oder von obergerichtlicher Klärung bedarf. Zudem konnten sie die vom Verwaltungsgericht getroffene Glaubwürdigkeitsbewertung nicht durch drängende Zulassungsgründe erschüttern. Die Kläger tragen die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar (§80 AsylG).
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und ohne durchgreifende Zulassungsgründe verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die Sache eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich unbeantwortete Rechts- oder tatsachenrechtliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft und diese konkret darlegt.
Der Zulassungsantrag muss darlegen, dass die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage sich tatsächlich im Berufungsverfahren stellen wird; bloße abstrakte oder hypothetische Fragen genügen nicht.
Zur Beurteilung der Zulassungsbedürftigkeit ist konkret darzulegen, inwiefern die Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat.
Gegen eine vom Verwaltungsgericht getroffene Unglaubwürdigkeits- oder Abweisungswürdigung bedarf es durchgreifender und substantiiert vorgetragener Zulassungsgründe, um die Berufungszulassung zu rechtfertigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 17371/17.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die von den Klägern aufgeworfene Frage,
ob eine alleinstehende Frau mit minderjährigen Kindern in der pakistanischen Gesellschaft in einer Weise diskriminiert wird, die ihr letztlich jegliche materielle und immaterielle Lebensgrundlage entzieht,
führt nicht zur Berufungszulassung. Die Kläger zeigen bereits nicht auf, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren stellen würde. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass ihnen die vorgetragene Trennung von dem Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. und 3. sowie die daraus folgende Ächtung durch die eigene Familie nicht geglaubt werden könnten (Urteilsabdruck Seite 6, dritter Absatz). Dem sind die Kläger nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen entgegen getreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.