Gegenvorstellung gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin richtete eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnte. Das Gericht hielt die vorgebrachten Einwände, insbesondere pauschale und unbezifferte Hinweise auf mögliche Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzansprüche gegen Beigeladene, für nicht ausreichend. Neue, nach Fristablauf erhobene Zulassungsgründe blieben unbeachtlich. Der Senatsbeschluss vom 30.4.2020 ist rechtmäßig und unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung ist zurückzuweisen, wenn sie inhaltlich unbegründet ist.
Pauschale, unbezifferte Behauptungen zu möglichen Schadensersatz- oder Aufrechnungsansprüchen gegen Dritte genügen nicht als hinreichende Anhaltspunkte für die Aussicht auf Erfolg eines Rechtsmittels oder zur Begründung von Prozesskostenhilfebedürftigkeit.
Nach Fristablauf erstmals vorgebrachte Zulassungsgründe bleiben unbeachtet, soweit sie nicht rechtzeitig substantiiert vorgetragen wurden.
Beschlüsse, die gemäß §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar sind, beenden das Rechtsmittelverfahren gegen diese Entscheidungen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 8662/17
Tenor
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Senatsbeschluss vom 30.4.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin ist jedenfalls unbegründet.
Der Beschluss vom 30.4.2020 ist rechtmäßig. Soweit die Klägerin erstmals und nach Ablauf der Frist für die Darlegung eines Zulassungsgrundes anführt, es sei in der mündlichen Verhandlung abgelehnt worden, dass sie ihre Begründung vorträgt, ist dies im Übrigen nicht nachvollziehbar. Ihre Begründung stützt sie weiterhin allein darauf, dass sie meint, Amtshaftungsansprüche gegen den Beigeladenen bzw. dessen Sohn geltend machen zu können. Mit dieser Begründung hat sich aber das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auseinander gesetzt und darauf hingewiesen, dass diese Einwände unerheblich seien. Auch der Senat hat dieses Vorbringen der Klägerin bereits in seinem Beschluss vom 30.4.2020 inhaltlich gewürdigt und ausgeführt: „Genügende Anhaltspunkte dafür, die festgesetzte Gebührenforderung könnte wegen des Bestehens einer der Klägerin zustehenden Forderung gegenüber dem Beigeladenen bereits durch Aufrechnung erloschen sein, denen mit hinreichender Erfolgsaussicht in einem Berufungsverfahren nachzugehen sein könnte, finden sich in den vollkommen pauschalen und unbezifferten Ausführungen zum Bestehen etwaiger Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beigeladenen bzw. dessen Sohn nicht.“ Dies gilt unverändert.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).