Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen unzureichender Darlegung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln mit der Behauptung, Konvertiten zum schiitischen Glauben seien besonders verfolgt. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag ab, weil weder eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage hinreichend dargelegt noch konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die die Würdigung des VG in Zweifel ziehen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG mangels substantierter Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und unzureichender Tatsachenbelege verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung erfordert die Darlegung einer bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantworteten Rechts- oder Tatsachenfrage und konkreter Gründe, warum diese im Berufungsverfahren klärungsbedürftig und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge verlangt die Benennung konkreter Anhaltspunkte (z.B. begründete Informationen, Auskünfte oder sonstige Erkenntnisquellen), die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründen, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen anders zu würdigen sind.
Eine bloße Infragestellung der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Vorgerichts ohne substantiierte Belege begründet keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG und rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
Die Kostenentscheidung in Verfahren über die Zulassung der Berufung bestimmt sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG; unter den angeführten Voraussetzungen trägt der Kläger die Verfahrenskosten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 9106/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.8.2019 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.7.2018 – 4 A 2573/18.A –, juris, Rn. 2 f., und vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A ‒, juris, Rn. 6 ff., und vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A ‒, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage,
"ob Konvertiten, also Personen, die von der sunnitischen zur schiitischen Religion übergewechselt sind, landesweit besonders verfolgungsgefährdet sind, und zwar nicht nur durch staatliche Organe, sondern auch und gerade durch private Personen und/oder Gruppen",
nicht. Der Kläger zeigt mit seinem Vorbringen bereits nicht auf, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat die von dem Kläger geltend gemachte Verfolgung als nicht glaubhaft gewertet. Es sei nach Würdigung seines Vorbringens bereits offen, ob er zum schiitischen Glauben konvertiert sei oder dies nur beabsichtigt habe.
Außerdem legt der Kläger nicht durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dar, dass nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteilige Bewertung zutreffend ist.
Mit seinem sinngemäßen und nicht weiter belegten Vorbringen, eine Gruppenverfolgung von Schiiten möge zu Recht bezogen auf solche Schiiten verneint worden sein, die dies von Geburt an schon gewesen seien, für Konvertiten stelle sich die Situation anders dar, was der Klärung bedürfe, zieht der Kläger die diesbezügliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts in Zweifel. Diese ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2019 – 4 A 1995/19.A –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.