Berichtigung des Beschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung
KI-Zusammenfassung
Der Senatsbeschluss vom 18.12.2018 wurde aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit in der Rechtsmittelbelehrung berichtigt. Das Gericht berief sich auf §§ 125 Abs.1, 122 Abs.1, 118 Abs.1 VwGO und betonte, dass Schreib- und ähnliche Fehler jederzeit zu berichtigen sind. Die unrichtige Belehrung wurde durch eine korrekte, ausführliche Rechtsmittelbelehrung ersetzt. Der Beschluss ist zudem im Zusammenhang mit § 80 AsylG erwähnt.
Ausgang: Der Senatsbeschluss vom 18.12.2018 wurde wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind nach § 118 Abs. 1 VwGO jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
Eine offenbar unrichtige Rechtsmittelbelehrung stellt eine berichtigungsfähige offenkundige Unrichtigkeit dar und kann vom Gericht jederzeit korrigiert werden.
Die Berichtigung eines Beschlusses kann nach den §§ 125 Abs.1 Satz 1, 122 Abs.1 in Verbindung mit § 118 Abs.1 VwGO erfolgen, um formelle Unrichtigkeiten zu beheben und Verfahrensrechte klarzustellen.
Spezielle materiell-rechtliche Regelungen zur Anfechtbarkeit (z. B. § 80 AsylG) berühren nicht die Befugnis des Gerichts, formelle Unrichtigkeiten in einer Entscheidungsformulierung zu berichtigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 3763/18.A
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 18.12.2018 – 4 A 3763/18.A – wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung berichtigt.
Unter vollständiger Ersetzung des letzten Satzes des Beschlusses wird die Rechtsmittelbelehrung wie folgt neu gefasst:
„Rechtsmittelbelehrung
Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) einzureichen; sie muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.“
Rubrum
Der Beschluss des Senats vom 18.12.2018 – 4 A 3763/18.A ‒ ist gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 122 Abs. 1, 118 Abs. 1 VwGO in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise zu berichtigen.
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind nach § 118 Abs. 1 VwGO jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
Die im letzten Satz enthaltene Belehrung über die Unanfechtbarkeit des Beschlusses ist offenbar unrichtig. Es ist anerkannt, dass eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht jederzeit berichtigt werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.4.1987 ‒ 5 C 67.84 ‒, BVerwGE 77, 181 = juris, Rn. 14; BAG, Beschluss vom 13.4.2005 – 5 AZB 76/04 –, NJW 2005, 2251 = juris, Rn. 15; BFH, Urteil vom 17.7.2013 ‒ X R 37/10 ‒, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2010 ‒ 1 A 1993/09 ‒, juris, Rn. 33; Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 118 Rn. 24.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.