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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 376/24·27.02.2024

Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen Fristversäumnis und fehlender Prozessvertretung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Zentrale Frage ist, ob der Antrag fristgerecht und formgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Monatsfrist nach wirksamer Zustellung abgelaufen und der Antrag vom Geschäftsführer persönlich und nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingebracht wurde. Der Kläger trägt die Kosten; Streitwert 5.000 €.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen abgelaufener Monatsfrist und fehlender Prozessbevollmächtigung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO ist innerhalb der einmonatigen Frist und formgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten zu stellen; andernfalls ist er unzulässig.

2

Die Frist zur Stellung des Zulassungsantrags beginnt mit der wirksamen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, wenn dieses eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthält (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 170 Abs. 3 ZPO).

3

Das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt bereits für die Prozesshandlung, mit der ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird; eine persönliche Antragstellung durch den Vertreter der Partei ersetzt nicht die Prozessbevollmächtigung.

4

Bei Verwerfung eines Zulassungsantrags kann nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kostenlast dem Antragsteller auferlegt werden; der Streitwert ist für das Zulassungsverfahren entsprechend festzusetzen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 170 Abs. 3 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 3 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 646/22

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17.1.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

3

Er wahrt nicht die einmonatige – hier mit Ablauf des 23.2.2024 abgelaufene – Frist für einen formgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten anzubringenden Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO). Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene erstinstanzliche Urteil wurde am 23.1.2024 gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 170 Abs. 3 ZPO an die 1. Vorsitzende des Klägers wirksam zugestellt. Der am 20.2.2024 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung ist ausschließlich durch den Geschäftsführer des Klägers persönlich, nicht aber durch einen Prozessbevollmächtigten angebracht worden. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.

6

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 VwGO unanfechtbar.