Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen fehlender Zulassungsgründe abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Das OVG prüft, ob Zulassungsgründe nach §78 Abs. 3 AsylG vorliegen. Die Zulassung wird abgelehnt, weil weder ernstliche Zweifel noch besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung konkret dargelegt sind. Behauptete Verfahrensmängel und der Verweis auf einen UNHCR‑Bericht genügen nicht für einen Gehörsverstoß.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs. 3 AsylG mangels dargetaner Zulassungsgründe verworfen; Kläger trägt die Kosten; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs. 3 AsylG setzt das konkrete Vorliegen eines der dort genannten Zulassungsgründe voraus; bloße Wiederholungen oder pauschale Rügen genügen nicht.
Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sowie eine konkrete Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit.
Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und begründet grundsätzlich keinen Zulassungsgrund wegen eines Verfahrensmangels nach §78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Ein behaupteter Mangel der gerichtlichen Aufklärung (§86 Abs. 1 VwGO) oder die angeblich unzureichende Berücksichtigung eines Berichts (z. B. UNHCR) begründet nur dann einen Gehörsverstoß, wenn konkret dargelegt wird, inwiefern dies entscheidungserhebliche Folgen hat.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 3069/18.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.8.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist weder wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, noch wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Diese stellen keine Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG dar.
Die Zulassung rechtfertigt sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier. Der Kläger benennt keine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage. Sie ist dem Vorbringen auch nicht sinngemäß zu entnehmen.
Der dem Vorbringen des Klägers sinngemäß zu entnehmende Vorwurf eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.
Dies gilt bereits für die vom Kläger in Zweifel gezogene Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Diese ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.
Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung einen Bericht des UNHCR nur ungenügend berücksichtigt, führt nicht auf einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht angibt, inwiefern der Bericht hätte berücksichtigt werden müssen, rügt er der Sache nach eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich jedoch weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.11.2015 – 4 A 1439/15.A –, juris, Rn. 7 f., und vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 36 f., jeweils m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.