Ablehnung der Zulassung der Berufung wegen nicht dargetaner Gehörsverletzung (Asylverfahren)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf mit der Rüge, das Gericht habe sein rechtliches Gehör verletzt (Verfolgung wegen Homosexualität). Das OVG hält die Rüge für unbegründet, da das VG die Vorbringen einschließlich der Strafakte zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Bloße Kritik an der Sach‑ und Beweiswürdigung begründet keine Gehörsverletzung. Der Antrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung als unbegründet abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG wegen behaupteter Versagung des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass besondere Umstände erkennbar machen, dass vorgetragenes Tatsachenvorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde.
Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen abzuhandeln; es ist grundsätzlich anzunehmen, dass das rechtliche Gehör gewahrt wurde, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Nichtbeachtung vorliegen.
Die bloße Rüge, das Gericht habe Tatsachen oder Beweisergebnisse anders gewürdigt, begründet keine Gehörsverletzung und rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind materielle Mängel, die nicht ohne Weiteres als Verfahrensmangel zu qualifizieren sind und daher die Zulassung der Berufung wegen Gehörsverletzung nicht begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 6533/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23.8.2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist nicht aufgrund der allein geltend gemachten Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO).
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zur Verfolgung wegen der von ihm geltend gemachten Homosexualität einschließlich seiner Einlassungen in der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Köln 250 Js 395/16 zur Kenntnis genommen und gewürdigt (Urteilsabdruck S. 3, zweiter, vierter und fünfter Absatz, Seite 4, letzter Absatz, bis Seite 7, zweiter Absatz). Dass es diesen Vortrag anders als der Kläger gewertet hat, kann einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nicht begründen.
Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht gehe im Zusammenhang mit der Prüfung einer Verfolgungsgefahr von falschen Voraussetzungen aus, wenn man annehme, dass er sexuelle Handlungen begangen habe, zeigt der Kläger keinen Gehörsverstoß auf. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ausschließen, dass die Ausführungen des Klägers zu seiner angeblichen Homosexualität frei erfunden sind (Urteilsabdruck, Seite 7, zweiter Absatz). Mit seinen Einwänden hiergegen zieht der Kläger lediglich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigen von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.