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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3726/18·10.05.2020

Beschlussergänzung: Kläger tragen außergerichtliche Kosten des Beigeladenen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beigeladene beantragte die Ergänzung eines Senatsbeschlusses, weil die Entscheidung über seine außergerichtlichen Kosten unterblieben war. Das OVG ergänzte den Kostenbeschluss nach § 120 VwGO und erklärte die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig. Zur Begründung verwies das Gericht auf §§ 154 Abs.2, 161, 162 VwGO und § 67 Abs.4 VwGO; Gerichtskosten wurden nicht erhoben.

Ausgang: Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung nach § 120 VwGO stattgegeben; Kläger zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Ergänzung eines Beschlusses ist nach § 120 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn entscheidungserhebliche Teile, insbesondere zur Kostenfolge, versehentlich unterblieben sind.

2

Zur Kostenentscheidung gehört die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO als Teil der von Amts wegen zu treffenden Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 1 VwGO.

3

Nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO kann es der Billigkeit entsprechen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in einem Zulassungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser kein Kostenrisiko eingehen konnte und anwaltliche Vertretung erforderlich war (§ 67 Abs. 4 VwGO).

4

Für das Beschlussergänzungsverfahren werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG keine Gerichtskosten erhoben.

Relevante Normen
§ 120 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO§ 161 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 67 Abs. 4 VwGO§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 3 K 8265/17

Tenor

1. Die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 20.4.2020 wird wie folgt ergänzt:

„Die Kläger tragen auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.“

2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschlussergänzungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Gerichtskosten werden für das Beschlussergänzungsverfahren nicht erhoben.

Gründe

1

1. Der Beschluss des Senats vom 20.4.2020 ist auf Antrag des Beigeladenen nach § 120 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. In diesem Beschluss ist versehentlich die Kostenfolge zum Teil übergangen worden. Zur Kostenfolge im Sinne von § 120 Abs. 1 VwGO gehört die bisher unterbliebene Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO, weil sie Teil der gemäß § 161 Abs. 1 VwGO von Amts wegen zu treffenden Kostenentscheidung ist.

2

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.1987 – 6 C 55.83 –, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21 = juris, Rn. 3, m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2008 – 4 OB 102/08 –, NordÖR 2008, 389 = juris, Rn. 3, m. w. N.

3

Der ergänzte Kostenausspruch folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Zulassungsverfahren, in dem er auch durch Stellung eines Antrags kein Kostenrisiko eingehen konnte, für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene seine Rechte im Rahmen der Beiladung nur anwaltlich vertreten wahrnehmen konnte (§ 67 Abs. 4 VwGO).

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2018 – 4 A 2069/17 –, juris, Rn. 5.

5

2. Für die außergerichtlichen Kosten des Beschlussergänzungsverfahrens gilt die Kostenverteilung des ergänzten Beschlusses; Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben.

6

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.