Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3555/18.A·19.09.2018

OVG NRW: Ablehnung von PKH und Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Minden. Das OVG NRW lehnte beide Anträge ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 AsylG nicht dargetan sind. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

2

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung konkret dargelegt wird und berufungsgerichtlich klärungsbedürftig ist.

3

Die bloße Infragestellung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder eine generelle Beanstandung der Sachverhaltswürdigung begründet für sich genommen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

4

Über die Kostentragung im Zulassungsverfahren ist nach § 154 Abs. 2 VwGO und den einschlägigen Regelungen des AsylG zu entscheiden; Beschlüsse nach § 80 AsylG sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1562/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.      aus Q.         wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6.8.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4

Die Berufung ist nicht wegen einer allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

6

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger formuliert schon keine fallübergreifende Frage. Eine solche wird durch das einzelfallbezogene Zulassungsvorbringen auch nicht sinngemäß aufgeworfen.

7

Soweit der Kläger die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Zweifel zieht, führt dies nicht auf einen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Dies gilt auch insoweit, als er sich gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

9

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.