Zulassung der Berufung abgelehnt: Divergenzrüge nach §78 AsylG nicht substantiiert
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit der alleinigen Rüge einer Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger keinen konkret bestimmten, abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz nennt, der die angegriffene Entscheidung entgegen übergeordneter Rechtsprechung stellt. Eine bloße Verweisung auf eine ältere BVerwG-Entscheidung genügt nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Vortrags zur Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG ist darzulegen, welcher inhaltlich bestimmte, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachensatz der übergeordneten Rechtsprechung von der angegriffenen Entscheidung abweicht.
Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge erfordert die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze; bloße Zitierung einer Entscheidung ist unzureichend.
Ein Zulassungsantrag ist zu verwerfen, wenn die Anforderungen des §78 Abs.4 Nr.4 AsylG (konkrete Darlegung der Divergenz) nicht erfüllt sind.
Bei der Auslegung einer übergeordneten Entscheidung ist zu beachten, dass aus der Erwähnung bestimmter Faktoren (z. B. Flucht) nicht ohne Weiteres eine allgemeine Regel abgeleitet werden darf; dies gilt insbesondere, wenn die übergeordnete Rechtsprechung selbst Einschränkungen ausspricht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1206/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24.7.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die allein geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist, wie der Senat bereits mehrfach in anderen von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit gleicher Begründung betriebenen Zulassungsverfahren, zuletzt in seinem Beschluss vom 30.7.2018,
‒ 4 A 1842/18.A ‒, juris, m. w. N.
ausgeführt hat, nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Nr. 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger behauptet lediglich, das angegriffene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1960 – 1 C 235.58 – (Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 8) ab. Er benennt jedoch nicht – wie erforderlich – einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Er entnimmt der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zu Unrecht die allgemeine Aussage, die Tatsache der Flucht müsse bei der Beurteilung der Verfolgungsfurcht im Rahmen eines Asylbegehrens besonders berücksichtigt und bewertet werden, und zwar speziell die Einzelumstände und Beweggründe derselben. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich betont (vgl. a. a. O., S. 17), eine allgemeine Regel lasse sich für die Berücksichtigung der Flucht bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr nicht aufstellen, auch wenn es ausgeführt hat, aus der Tatsache der Flucht könne sich ein starkes Indiz dafür ergeben, dass ein Ausländer in politischem Gegensatz zu dem Regime seines Heimatlandes stehe. Die in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung, den Gründen der Flucht werde daher in jedem Falle nachzugehen sein, sollte angesichts der entsprechenden Klarstellung erkennbar nicht als allgemeine Regel zur Sachverhalts- und Beweiswürdigung verstanden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.