Einstellung des Berufungsverfahrens nach Rücknahme der Berufung (Asylverfahren)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat seine Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgenommen. Das Oberverwaltungsgericht stellt das Berufungsverfahren gemäß §§ 87a Abs.1,3, 92 Abs.3, 125 Abs.1, 126 Abs.3 VwGO ein. Es entscheidet kostenrechtlich, dass der Kläger die Kosten des 2. und 3. Rechtszugs trägt; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Ausgang: Berufungsverfahren wegen Rücknahme der Berufung gemäß §§ 87a, 92, 125, 126 VwGO eingestellt; Kläger trägt Kosten des 2. und 3. Rechtszugs
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Berufung führt zur Einstellung des Berufungsverfahrens, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der VwGO für eine Einstellung vorliegen (§§ 87a, 92, 125, 126 VwGO).
Bei Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme kann die Kostenfestsetzung dahin gehen, dass die zurücknehmende Partei die Verfahrenskosten trägt, soweit nicht ein rechtskräftiger Kostenausspruch oder spezialgesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmt.
Ein rechtskräftiger Teilkostenausspruch in einem Urteil kann auch für nachfolgende Rechtszüge Wirkung entfalten, wenn die Kostenentscheidung für diese Rechtszüge der Schlussentscheidung vorbehalten worden ist.
Beschlüsse, die auf Grundlage des Asylverfahrensrechts ergehen und nach § 80 AsylG mit unanfechtbar gekennzeichnet sind, sind nicht mit zulässigen Rechtsmitteln angreifbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 2676/06.A
Tenor
Das Berufungsverfahren gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.11.2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird eingestellt, soweit die Berufung nach Zurückverweisung der Sache durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 – 10 C 22.12 – noch anhängig war.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten und dritten Rechtszug, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Nachdem der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren auf Grund der §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Teils des Kostenausspruchs in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.2.2011 ‑ 19 A 3547/07.A – ergangenen Urteil des Gerichts und mit Wirkung auch für den dritten Rechtszug, für den die Kostenentscheidung durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 – 10 C 22.12 – der Schlussentscheidung vorbehalten worden ist, aus § 155 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).