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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3536/18.A·29.10.2018

Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen Amtsermittlung/Gehörsrüge abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Aachen und rügte Verletzungen der Amtsermittlungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ein Gehörsverstoß noch sonstiger Verfahrensmangel im Sinne des §78 Abs.3 AsylG i.V.m. §138 VwGO dargelegt wurden. Beanstandungen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind dem materiellen Recht zuzurechnen und rechtfertigen keine Zulassung. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG; die Entscheidung ist unanfechtbar nach §80 AsylG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt; keine Gehörsverletzung oder sonstiger Verfahrensmangel nach §78 Abs.3 AsylG i.V.m. §138 VwGO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG i.V.m. §138 VwGO setzt das Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eines sonstigen erheblichen Verfahrensmangels voraus, die substantiiert darzulegen ist.

2

Ein bloßer Aufklärungs- oder Amtsermittlungsmangel begründet nicht grundsätzlich einen Gehörsverstoß und gehört nicht ohne Weiteres zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne des §78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 VwGO, selbst wenn die Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung hat.

3

Kritik an Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist dem materiellen Recht zuzurechnen und begründet regelmäßig keine Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO in Verbindung mit den Gebührenregelungen des AsylG; Entscheidungen über die Zulassung sind nach §80 AsylG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG§ 138 Nr. 3 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 4238/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 1.8.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen des ausschließlich geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO) zuzulassen.

3

Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, zeigt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.

4

OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 4 A 2203/15.A –, juris, Rn. 24 f., m. w. N.

5

Auch die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts führt nicht auf eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Sie ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt von vornherein keine Zulassung der Berufung.

6

OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 4 A 2203/15.A –, juris, Rn. 14 f., m. w. N.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.