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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3531/18·19.09.2018

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats zur Ablehnung seines Zulassungsantrags. Das OVG verwirft die Rüge als unzulässig, weil die gesetzliche Form fehlt und der Kläger nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Zudem fehlt die substantiiert darzulegende Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Kläger trägt die Kosten (§154 Abs.2 VwGO).

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen wegen Formmangel, fehlender Vertretung und mangelnder Darlegung einer Gehörsverletzung; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu erheben; fehlt diese Form, ist die Rüge unzulässig.

2

Ist die Vertretung durch einen nach §67 Abs.4 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten vorgeschrieben, führt das Fehlen einer solchen Vertretung zur Unzulässigkeit der Anhörungsrüge.

3

Zur Begründung einer Anhörungsrüge ist substantiiert darzulegen, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.

4

Die bloße Behauptung, die angefochtene Entscheidung sei materiell unrichtig, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

5

Rügefähig nach §152a VwGO ist nur eine Gehörsverletzung, die in dem durch eine nicht rechtsbehelfsfähige Entscheidung abgeschlossenen Verfahren eingetreten ist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 8642/14

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23.8.2018 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist.

3

Der Kläger ist entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen dafür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten.

4

Er hat auch entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat in dem Beschluss vom 23.8.2018 – 4 A 1554/15 – seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Kläger zeigt nicht auf, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen in dem Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Soweit sich aus der Anhörungsrüge ergibt, dass der Kläger die angegriffene Entscheidung in der Sache für unrichtig hält, führt dies nicht auf eine Gehörsverletzung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.

5

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2006 – 2 B 74.06 –, juris, Rn. 2, und vom 28.11.2008 – 7 BN 5.08 –, NJW 2009, 457 = juris, Rn. 2.

6

Auf seine entscheidungstragende Einschätzung, dass das angefochtene Urteil offensichtlich aus anderen als den von dem Verwaltungsgericht angegebenen Gründen im Ergebnis richtig ist, hat der Senat die Beteiligten vorab als Möglichkeit hingewiesen. Hierdurch eröffnete sich dem Kläger im Übrigen auch die Gelegenheit, durch Abgabe einer Erledigungserklärung die Ablehnung seines Zulassungsantrags und die damit gemäß § 154 Abs. 2 VwGO verbundene (volle) Kostentragungspflicht abzuwenden.

7

Sein auf das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bezogenes Vorbringen ist ebenfalls nicht geeignet, der Anhörungsrüge zum Erfolg zu verhelfen. Rügefähig nach § 152a VwGO ist nur eine Verletzung rechtlichen Gehörs, die in dem Verfahren eingetreten ist, das durch eine nicht rechtsbehelfsfähige Entscheidung im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO abgeschlossen worden ist.

8

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2006 – 2 B 74.06 –, und vom 28.11.2008 – 7 BN 5.08 –, jeweils a. a. O.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).