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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3524/19.A·18.11.2019

Zulassung der Berufung wegen Dolmetschermängeln: Gehörsrüge unzureichend

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung und rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelhafter Übersetzung durch die Dolmetscherin. Das OVG lehnt den Antrag ab, da der Kläger nicht darlegt, in welchen entscheidungserheblichen Punkten Übersetzungsfehler zu unrichtiger oder sinnentstellender Wiedergabe geführt hätten. Es fehlt zudem konkreter Vortrag dazu, was er bei ordnungsgemäßer Verständigung noch vorgetragen hätte.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung einer Gehörsverletzung durch Dolmetschermängel verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist erforderlich, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, in welchen entscheidungserheblichen Punkten Übersetzungsfehler zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe geführt haben.

2

Übersetzungsmängel des Dolmetschers führen nur dann zu einer Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn sie in entscheidungserheblichen Punkten die tatsächliche Willens- oder Sachverhaltsäußerung so verfälschen, dass die Entscheidung hierauf gestützt falsch ausfallen kann.

3

Wer behauptet, wegen mangelhafter Verständigung nicht vollständig vorgetragen zu haben, muss konkret angeben, welche zusätzlichen Erklärungen er bei ordnungsgemäßer Gehörsgewährung abgegeben hätte und inwiefern diese zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet wären.

4

Die Kostenfolge in Zulassungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich im Asylverfahren insbesondere nach §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG; Beschlüsse nach § 80 AsylG sind unanfechtbar.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 13929/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, er habe sich mit der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Dolmetscherin nicht richtig verständigen können, sie sei nicht in der Lage gewesen, die von ihm vorgelegten Unterlagen aus seinem Heimatland zu übersetzen. Dies sei dem Gericht auch zur Kenntnis gebracht worden, das jedoch davon ausgegangen sei, die Verständigung werde schon "funktionieren".

3

Die Gehörsrüge greift schon deshalb nicht durch, weil der Kläger nicht schlüssig aufzeigt, in welchen entscheidungserheblichen Punkten seine Erklärungen infolge von Übersetzungsmängeln im Sitzungsprotokoll unrichtig, unvollständig oder sinnentstellend wiedergegeben worden sein sollen. Nur wenn Übersetzungsfehler des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen von Asylsuchenden geführt haben, kann eine Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2004 – 1 B 16.04 –, Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 70 = juris, Rn. 3, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 14.9.2017 – 4 A 2106/17.A –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.

5

An einer entsprechenden Darlegung fehlt es.

6

Soweit der Kläger geltend machen möchte, er habe sich nicht vollständig äußern können, fehlt darüber hinaus jeglicher Vortrag dazu, was er bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2018 ‒ 4 A 1763/15.A ‒, juris, Rn. 8 f., m. w. N.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).