Anträge auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Begründung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Zentrale Frage ist, ob die Zulassungsanträge innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist substantiiert begründet wurden. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Anträge als unzulässig, weil bis Fristablauf keine hinreichende Begründung vorgelegt wurde und kein Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen ist. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird festgesetzt.
Ausgang: Anträge auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen Fehlens einer frist- und formgerechten Begründung; Kostenentscheidung getroffen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer innerhalb der Begründungsfrist substantiiert darlegt, welcher der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
Fehlt eine fristgerechte und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung, ist der Zulassungsantrag unzulässig und vom Gericht zu verwerfen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorgetragen und nachgewiesen werden.
Die Fristberechnung richtet sich nach den Vorschriften über die Zustellung und die Fristberechnung (§§ 57 VwGO, 222 ZPO, 187, 188 BGB); bei zutreffender Rechtsmittelbelehrung beginnt die Begründungsfrist mit der Zustellung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 1720/16
Tenor
Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf werden als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 986,19 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind unzulässig, weil die Kläger sie nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet haben.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Dass und warum dies der Fall ist, hat der Rechtsmittelführer innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen. Diesem Erfordernis sind die Kläger nicht gerecht geworden.
Das angegriffene Urteil, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 6.1.2017 zugestellt worden. Die Begründungsfrist endete daher gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 6.3.2017. Bis zu diesem Zeitpunkt – und auch danach – ist keine Begründung für die Zulassungsanträge eingegangen.
Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).