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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3493/19.A·17.05.2021

Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG: Drei Anträge verworfen, ein Antrag abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Münster. Das OVG verwirft die Zulassungsanträge der Kläger 1, 3 und 4 als unzulässig, weil die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Gründe nicht substantiiert wurden. Der Antrag der Klägerin 2 ist zwar zulässig, wird aber als unbegründet zurückgewiesen, weil die ärztlichen Nachweise zur Substantiierung eines Abschiebungshindernisses nicht ausreichen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerseite; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Ausgang: Zulassungsanträge der Kläger 1, 3 und 4 verworfen; Antrag der Klägerin 2 zulässig, aber unbegründet abgelehnt; Kläger tragen Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt eine den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechende substantielle Darlegung der Zulassungsgründe voraus; die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung genügt nicht.

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Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert das Aufwerfen einer bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantworteten Rechts- oder von allgemeiner Bedeutung seienden Tatsachenfrage, deren berufungsgerichtliche Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung liegt.

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Entscheidungsrelevante Fragen, die im Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich wären, begründen keinen Zulassungsgrund.

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Ein zulässiger Zulassungsantrag kann unbegründet sein, wenn das Erstgericht vorgelegte ärztliche oder psychotherapeutische Befunde als nicht ausreichend zur Substantiierung eines Abschiebungshindernisses beurteilt hat und der Zulassungsantrag diesem Befund nicht substanziiert entgegentritt.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 7201/17.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird hinsichtlich der Kläger zu 1., 3. und 4. verworfen und hinsichtlich der Klägerin zu 2. abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist hinsichtlich der Kläger zu 1., 3. und 4. unzulässig, weil diese trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zu der angefochtenen Entscheidung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt haben. Die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht hierzu nicht aus.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2018 – 4 A 4035/18.A –, juris, Rn. 2 f.

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Soweit der Zulassungsantrag allein in Bezug auf die Klägerin zu 2. eine Begründung im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG enthält, ist dieser zwar zulässig, aber unbegründet.

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Die Berufung ist nicht wegen der für sie allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die aufgeworfene Frage,

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ob eine medizinische Versorgung psychischer Erkrankungen in Pakistan gewährleistet ist,

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ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat die Klage bezogen auf das Bestehen eines nationalen, krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses der Klägerin zu 2. nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht deshalb verneint, weil psychische Erkrankungen in Pakistan grundsätzlich behandelbar und die in Deutschland gängigen Medikamente und Generika auch in Pakistan erhältlich seien. Vielmehr hat es die die Klägerin zu 2. betreffenden ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Bescheinigungen über das Vorliegen einer schweren depressiven Episode sowie eines Spannungskopfschmerzsyndroms für nicht ausreichend erachtet, um den Mindestanforderungen zur Substantiierung psychischer Erkrankungen gerecht zu werden (vgl. Urteilsabdruck, Seite 9, vorletzter Absatz, bis Seite 11, zweiter Absatz). Dieser Einschätzung ist die Klägerin zu 2. nicht mit Zulassungsgründen entgegengetreten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO und 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.