Asylrecht: Ablehnung von Berufungszulassung und Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Das OVG NRW lehnte beides ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung nach §78 Abs.3 AsylG nicht dargetan sind. Neuer Tatsachenvortrag ist im Zulassungsverfahren unbeachtlich. Der Wunsch nach nicht-ehelichem Zusammenleben mit mehreren Frauen begründet weder Verfolgung noch Schutzanspruch. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Anträge auf Zulassung der Berufung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine bislang obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage konkret darlegt und als klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus bedeutsam bezeichnet wird.
Neuer Tatsachenvortrag ist im Berufungszulassungsverfahren nach §78 Abs.3 AsylG grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; das Prüfungsrecht beschränkt sich auf die Zulassungsgründe, nicht auf eine Neuwürdigung des Sachverhalts.
Die Verweigerung eines nicht-ehelichen Zusammenlebens mit einer oder mehreren Frauen begründet weder Verfolgung nach den Fluchtgründen noch die Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe i.S.d. §3b Abs.1 Nr.4 b) AsylG und rechtfertigt regelmäßig kein Abschiebeverbot nach §60 Abs.7 AufenthG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 816/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus L. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.8.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die Frage,
ob die sexuelle Selbstbestimmung, vor allem der Wunsch des Zusammenlebens mit einer oder mehreren Frauen ohne eine Ehe das Recht auf Asyl bzw. Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz auslöst oder zumindest ein Abschiebeverbot begründet,
führt nicht zur Berufungszulassung. Es ist nicht dargelegt, dass sich diese Frage, ausgehend von der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, gegen die durchgreifende Zulassungsgründe nicht erhoben sind, in einem Berufungsverfahren stellen würde. Der Kläger hat erstinstanzlich nicht einmal geltend gemacht, er wolle mit einer oder mehreren Frauen, ohne die Ehe zu schließen, zusammenleben. Vielmehr hat er noch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er seine Freundin habe heiraten wollen, ihre Familie jedoch dagegen gewesen sei. Soweit er in seinem Zulassungsantrag nunmehr behauptet, er habe sein Leben den westlichen Verhältnissen angepasst, wendet er sich ohne Erfolg mit neuem Vortrag gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Für die Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrags ist im Berufungszulassungsverfahren wegen des auf die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe beschränkten Prüfungsmaßstabs kein Raum.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2008 ‒ 10 C 25.07 ‒, NVwZ 2009, 595 = juris, Rn. 13.
Dessen ungeachtet stellt die Verweigerung eines mehrheitlich in einem Staat abgelehnten Zusammenlebens eines Mannes mit einer oder mehreren Frauen, ohne mit diesen verheiratet zu sein, keine Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung dar. Der Kläger gehört wegen dieses Wunsches auch nicht einer bestimmten sozialen Gruppe an, die eine deutlich abgegrenzte Identität hat, § 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG. Ebenso wenig lässt sich aus diesem Wunsch, ein westlich geprägtes Leben zu führen, bei Rückkehr nach Pakistan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG ableiten.
Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, weil es ihn in der mündlichen Verhandlung nicht weiter zu seinen neu entwickelten Freiheiten befragt habe, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Unabhängig davon, ob hier ein Aufklärungsmangel überhaupt in Betracht kommt, begründet ein solcher grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 ‒ 4 A 2657/15.A ‒, juris, Rn. 14 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.