Zulassungsantrag (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) zur Auslegung des §10a EichO abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung zur grundsätzlichen Auslegung des §10a Satz 1 EichO (Abzug von Verpackungsmaterial bei losen Erzeugnissen). Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil die Streitfragen vorwiegend tatsachenbezogen sind und keine grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus haben. Ferner besteht in der Praxis bereits eine Handhabung (Tara bei modernen Waagen, Duldung bis 1 g bei älteren Waagen). Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 8.000 DM.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO mangels grundsätzlicher Bedeutung und wegen tatsachenbezogener Problematik abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und nicht überwiegend durch tatsächliche Umstände geprägt ist.
Bei der Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung ist zu berücksichtigen, dass die Ermittlung von Nettogewichten im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen faktisch unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert sein kann.
§ 10a Satz 1 EichO ist so auszulegen, dass Waagen mit einer Taraeinrichtung das Mitverwiegen von Verpackungsmaterial grundsätzlich ausschließen; ältere Waagen ohne Tara können sehr dünne Packmittel (bis etwa 1 g) toleriert werden.
Die Zulassung eines Rechtsmittels ist nicht erforderlich, wenn die Entscheidung der Frage im Streitfall nicht zu einer verallgemeinerungsfähigen Klärung führt und die praktische Anwendung (z. B. Verwaltungshinweise) die Rechtslage weitgehend bestimmt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 2646/97
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "wem es zuzurechnen ist, wenn der Kunde von der ihm eingeräumten Möglichkeit, das Nettogewicht auszuwiegen und damit eine entsprechende Grundlage für die Preisermittlung auf der Basis von Nettowerten zu erhalten, keinen Gebrauch macht, sondern selbst Bruttowerte herstellt". Diese Fragestellung betrifft die Auslegung des § 10a Satz 1 Eichordnung, nämlich ob diese Vorschrift mit dem Verwaltungsgericht dahin auszulegen ist, dass im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen verwendete Waagen in jedem Falle einen Abzug für - unter Umständen sogar gegen die ausdrückliche Aufforderung des Geschäftsinhabers - vom Kunden verwendetes Verpackungsmaterial, hier insbesondere die von der Klägerin bereitgestellten über 1 Gramm wiegenden Folienbeutel, vorsehen muss. Diese Frage würde sich jedoch in einem - zugelassenen - Berufungsverfahren aus tatsächlichen Gründen nicht stellen und bedarf somit vorliegend nicht einer grundsätzlichen Klärung. Denn die Möglichkeit der Ermittlung von Nettowerten, also ein Wiegen der in der Obst- und Gemüseabteilung der hier in Rede stehenden Filiale der Klägerin ohne jegliche Verpackung, besteht hinsichtlich zahlreicher Produkte faktisch nicht.
Ein Kunde, der z.B. - wie geschehen (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 11. August 1997, dem die Klägerin nicht widersprochen hat) - Kirschen auswiegen will, kann dies in vernünftiger Weise letztlich nur bewerkstelligen, indem er die Kirschen in einen Folienbeutel legt. Anderenfalls besteht nämlich die Gefahr, dass die Früchte vom Wiegetisch rollen. Ähnliches gilt für den Kauf loser Kartoffeln, Tomaten, Zwiebeln oder anderer rundlicher Früchte und Gemüsesorten. Hinzu kommt, dass das Abwiegen dieser Waren ohne Folienbeutel sehr viel zeitaufwändiger ist; denn der Kunde muss die Waren erst lose in den Händen oder im Einkaufswagen bzw. -korb zur Waage schaffen, sie sodann auf den Wiegetisch legen, nach dem Wiegen in den Folienbeutel packen und dann den Preiszettel auf den Beutel kleben. Dies führt naturgemäß dazu, dass andere Kunden länger warten müssen, ungeduldig werden und ihren Unmut an dem die Waage blockierenden Kunden auslassen werden. Auch dies wird nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Grund sein, der viele Kunden davon abhält, diese Waren lose auszuwiegen.
Ferner will die Klägerin grundsätzlich geklärt wissen, "ob die Eichbehörden Beschlüsse wie den Beschluss Nr. 161 der 'Kieler Sammlung' erlassen dürfen". Diese Frage ist aber ohne Bedeutung für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits, würde sich also in einem Berufungsverfahren nicht stellen, so dass es insoweit nicht der Zulassung der Berufung bedarf. Denn die Begründetheit der von der Klägerin erhobenen Feststellungsklage hängt angesichts des auch von der Klägerin eingeräumten, deutlich über einem Gramm liegenden Gewichts der in der streitigen Filiale verwendeten Folienbeutel nicht davon ab, ob Überschreitungen bis zu etwa einem Gramm von der Eichverwaltung toleriert werden.
Schließlich wirft die Klägerin die Frage auf, "wo die Grenze der 'Geringfügigkeit' zu legen ist". Wie sich aus ihrer Antragsbegründung ergibt, will die Klägerin mit dieser Fragestellung eine grundsätzliche Entscheidung dazu herbeiführen, dass die Tolerierung von nur Gewichtsüberschreitungen bis zu einem Gramm "willkürlich und nicht sachgerecht" sei und letztlich unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots Gewichtsüberschreitungen bis zu etwa zwei Gramm - nach ihren Angaben wiegen die in der streitigen Filiale verwendeten Folienbeutel 1,7 Gramm, nach Angabe des Beklagten allerdings 2,1 Gramm - ebenfalls nicht als Verstoß gegen § 10a EichO zu behandeln seien. Insoweit fehlt es aber bereits an der Darlegung, wieso die aufgeworfene Frage über den Einzelfall der Klägerin hinaus von verallgemeinerungsfähiger Bedeutung sein könnte, zumal der Beklagte in seiner Antragserwiderung dargelegt hat, dass Nr. 161 der "Kieler Sammlung" in der Praxis faktisch überhaupt nicht angewandt wird. Abgesehen davon ergibt sich aus der mit Schriftsatz des Beklagten vom 11. August 1997 als Anlage beigefügten Informationsschrift der Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen zur Angabe von Gewichtswerten, die im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen der Preisermittlung zu Grunde liegen (vgl. Bl. 61 der GA), dass lediglich "bei älteren Waagen, die keine Taraeinrichtung besitzen, das Mitverwiegen von ganz dünnem Papier oder ganz dünner Folie geduldet werden kann, wenn das Packmittelgesamtgewicht weniger als 1 g beträgt". Eine Nichtberücksichtigung von Tarawerten auch bis zu einem Gramm ist danach ohnehin bei der Verwendung von Waagen ausgeschlossen, die, wie die der Klägerin in der streitigen Filiale, eine Taraeinrichtung besitzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.