Antrag auf Berufungszulassung in Asylsache abgelehnt (Divergenz und Gehör)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger zu 3. beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder eine Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlag. Das Verwaltungsgericht habe keinen entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz vertreten und die Sachverhaltswürdigung betreffe keine zulassungsrelevanten Gehörsverstöße. Ferner reiche eine Kritik an der Beweiswürdigung nicht zur Zulassung der Berufung.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung des Klägers zu 3. gegen das Urteil des VG Köln wird abgewiesen; Divergenz- und Gehörsrüge greifen nicht.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Begründung einer Divergenzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG muss das erstinstanzliche Gericht einen seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz aufstellen, der einem in der übergeordneten Rechtsprechung bei Anwendung derselben Vorschrift aufgestellten gleichartigen Satz widerspricht.
Nicht jede unterschiedliche Auslegung oder Anwendung einer obergerichtlichen Formulierung begründet eine Divergenz; abweichend muss ein gegensätzlicher abstrakter Rechtssatz festgestellt worden sein, nicht bloß eine andere einzelfallbezogene Würdigung.
Bei der Prüfung religionsbedingter Verfolgung genügt es nicht, dass die untersagte religiöse Praxis subjektiv wichtig ist; erforderlich ist, dass die Befolgung der Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des Betroffenen besonders wichtig und unverzichtbar ist.
Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt die Zulassung der Berufung nur, wenn substantiiert dargelegt wird, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat; bloße Rügen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 9566/16.A
Tenor
Der Antrag des Klägers zu 3. auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24.7.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger zu 3. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag des Klägers zu 3. auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) greift nicht durch. Eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Dies ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger zu 3. meint, der von ihm zitierten Passage der Gründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 – (BVerwGE 146, 67 = juris), wonach die Einordnung eines Verbots bestimmter Formen der Religionsausübung als asylrechtlich beachtliche Verfolgungshandlung „nicht voraus[setzt], dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste“ (vgl. a. a. O., Rn. 30), die allgemeine Aussage entnehmen zu können, „dass die Religion im Leben des/der Betroffenen nicht die oberste Stufe in der Wertigkeit des Daseins einnehmen muss“. Eine Divergenz liegt insoweit jedenfalls deshalb nicht vor, weil das Verwaltungsgericht keinen gegenteiligen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. In Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. a. a. O.) und unter ausdrücklicher Bezugnahme darauf hat es – lediglich – verlangt, dass die Befolgung einer verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und daher unverzichtbar ist (vgl. Urteilsabdruck, Seite 13, dritter Absatz). Bezogen auf diesen Maßstab hat es sodann einzelfallbezogen unter anderem gewürdigt, dass der Kläger zu 3. auf Nachfrage erklärt habe, für ihn sei es in Deutschland am Wichtigsten, in der Schule zu lernen und dort viele Freunde zu haben, und „erst zuletzt“ den Umstand genannt habe, fünfmal am Tag beten und in die Moschee gehen zu können (vgl. Urteilsabdruck, Seite 17, erster Absatz). Ein abstrakter Rechtssatz des Inhalts, Voraussetzung für eine religionsbedingte Verfolgung sei, „dass die Religion im Leben des Betroffenen die oberste Stufe in der Wertigkeit des Daseins einnehmen“ müsse, liegt dem nicht zugrunde.
Die Berufung ist auch nicht wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hätte, macht der Kläger zu 3. nicht geltend. Sein Einwand, es habe bei der Bewertung seiner Angaben nicht ausreichend berücksichtigt, dass er aufgrund seines jugendlichen Alters nicht in gleicher Weise wie ein Erwachsener in der Lage sei, seine religiöse Überzeugung darzustellen, richtet sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5, und vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.