Ablehnung von PKH für Zulassungsantrag der Berufung mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen. Das OVG lehnt den PKH-Antrag ab, weil der Kläger keinen Zulassungsgrund innerhalb der Frist substantiiert darlegt und die Rechtsverfolgung daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Eine nach Fristablauf bestellte Prozessvertretung trat nicht in Erscheinung. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag der Berufung abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht und unzureichender Darlegung eines Zulassungsgrundes
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Für die Gewährung von PKH für ein Berufungszulassungsverfahren muss der Antragsteller innerhalb der Frist des §124 Abs.4 Satz 4 VwGO zumindest in groben Zügen einen Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO darlegen.
Besteht ein Vertretungserfordernis vor dem Berufungsgericht (§67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 VwGO), wäre ein innerhalb der Rechtsmittelfrist allein vom Kläger eingelegter Zulassungsantrag wegen Unzulässigkeit verworfen; dies begründet ein Kosteninteresse an anwaltlicher Vertretung.
Die nachträgliche Bestellung eines Prozessbevollmächtigten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und dessen Untätigkeit ersetzt nicht die innerhalb der Frist erforderliche substantielle Darlegung eines Zulassungsgrundes und kann die Ablehnung von PKH nicht verhindern.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 4114/20
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.1.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat versteht das Schreiben des Klägers, mit dem er gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.1.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen Einspruch/Widerspruch erhoben hat, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegenden Antrag auf Zulassung der Berufung. Dies liegt im Kosteninteresse des Klägers. Ein innerhalb der Rechtsmittelfrist allein von ihm selbst erhobener Antrag auf Zulassung der Berufung müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Verwaltungsgerichts und nochmals mit der Eingangsverfügung des Senats hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden. Der Kläger ist auf diese beabsichtigte Auslegung seines Begehrens mit der Eingangsbestätigung vom 11.2.2022 hingewiesen worden und hat dagegen keine Einwendungen erhoben. Die seit dem 3.5.2022 – und damit erst nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist – für den Kläger bestellte Prozessbevollmächtigte hat trotz Aufforderung des Senats zum Fortgang des Verfahrens keine Stellung genommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines Antrags auf Zulassung der Berufung durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss – selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern – innerhalb der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO (zwei Monate nach Zustellung des Urteils [hier bis Montag, den 21.3.2022]) die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15.D –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2019 – 4 A 1422/19 –, juris, Rn. 3.
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers nicht. Sie beschränken sich auf den aus sich heraus nicht nachvollziehbaren Vorwurf, es handele sich um ein willkürliches, mutwilliges Urteil. Auch den von dem Kläger eingereichten Unterlagen kann der Senat nichts entnehmen, was auch nur ansatzweise einen Zulassungsgrund begründen könnte.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.