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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 335/02.A·18.01.2004

Zulassung der Berufung in Asyl- und Ausländerangelegenheiten abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrecht (Aufenthaltsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung in asyl- und ausländerrechtlichen Ansprüchen; das OVG lehnt den Antrag ab und auferlegt die Kosten. Es verneint eine zulassungsbegründende Divergenz zu obergerichtlichen Entscheidungen und sieht keinen verallgemeinerbaren Leitsatz im BVerfG-Urteil. Das Gericht stellt klar, dass das Verbüßen einer Freiheitsstrafe lediglich ein vorübergehendes faktisches Vollstreckungshindernis und kein rechtlich gesicherter, gleichwertiger Schutz i.S.v. § 53 Abs. 6 AuslG ist.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in asyl‑/ausländerrechtlichen Ansprüchen abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG setzt das substantiiert darzulegende Vorliegen einer rechtserheblichen Divergenz oder einer grundsätzlichen Rechtsfrage voraus; bloße Rechtsanwendungsfehler genügen nicht.

2

Aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts lässt sich nicht ohne weiteres der abstrakte Rechtsgrundsatz ableiten, dass ein Bescheid bereits wegen Nichterstellung durch den angehörten Amtsträger rechtswidrig wäre.

3

Das Verbüßen einer Freiheitsstrafe stellt lediglich ein vorübergehendes faktisches Vollstreckungshindernis dar und begründet keinen rechtlich gesicherten, gleichwertigen Schutz, der den Anspruch nach § 53 Abs. 6 AuslG ausschlösse.

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Eine von der Vorinstanz getroffene, allenfalls fehlerhafte Rechtsanwendung rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach den Zulassungsvoraussetzungen des § 78 Abs. 3 AsylVfG.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG§ Art. 16a GG§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 Abs. 6 AuslG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 714/97.A

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Gründe

2

Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG bezüglich des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter und des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG zuzulassen. In der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 findet sich nicht der abstrakte Rechtssatz, dass ein die Ansprüche aus Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG ablehnender Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge rechtswidrig ist, weil der Bescheid nicht von dem Bediensteten verfasst worden ist, der den Asylbewerber zu seinen Asylgründen angehört hat.

3

Bezüglich des Anspruchs aus § 53 Abs. 6 AuslG erhebt der Kläger sowohl die Divergenzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG als auch die Grundsatzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.

4

Die Divergenzrüge wegen einer angeblichen Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 - (NVwZ 2001, 1420 = DVBl 2001, 1531) greift nicht durch, weil das Verwaltungsgericht, wie auch der Kläger erkennt, nicht ausdrücklich mit einem entsprechenden Rechtssatz von irgendeinem vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abgewichen ist. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht konkludent von dieser Entscheidung abgewichen. Es hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und richtig erkannt, dass danach dem Vollzug der Abschiebung entgegenstehende faktische Hindernisse nicht ausreichen, um den Schutz nach § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung auszuschließen. Es hat jedoch entgegen der Ansicht des Klägers das Verbüßen einer Strafhaft, zu der sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht verhält, als der Zuerkennung des Anspruchs aus § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung entgegenstehendes rechtliches Hindernis gewertet. Damit kann es sich allenfalls um eine die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigende fehlerhafte Rechtsanwendung handeln.

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Soweit der Kläger sinngemäß die grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage aufwirft, ob das Verbüßen einer Freiheitsstrafe der Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung wegen Bestehens einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat entgegensteht, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Denn die aufgeworfene Frage lässt sich ohne weiteres - im Sinne der Auffassung des Klägers - im Zulassungsverfahren verneinen, so dass es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

6

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil entschieden, dass es des (zusätzlichen) Schutzes durch Zuerkennung des Anspruchs nach § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung nicht bedürfe, wenn der Asylbewerber anderweitig in einer Form tatsächlich vor einer Abschiebung geschützt sei, die dem Schutz nach § 53 Abs. 6 AuslG entspricht. Einen solchen gleichwertigen Schutz hat es bei lediglich vorübergehenden der Vollstreckung der Abschiebung entgegenstehenden faktischen Hindernissen ausdrücklich verneint. Das Einsitzen in der Strafanstalt wegen Verbüßens einer Straftat stellt aber lediglich ein vorübergehendes faktisches Vollstreckungshindernis und nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, ein rechtliches Hindernis dar. Dass der einsitzende ausländische Straftäter nicht in den Zielstaat abgeschoben wird, ist lediglich - gleichsam als Reflex seiner Verurteilung - die tatsächliche Folge des Verbüßens der Strafhaft. Der Asylbewerber besitzt jedoch keinen rechtlich gesicherten Anspruch darauf, nicht in den Zielstaat abgeschoben zu werden, und somit nicht einen gleichwertigen Schutz, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung z.B. für das Bestehen einer generellen ausländerrechtlichen Erlasslage oder einer aus individuellen Gründen erteilten Duldung oder eines sonstigen verbrieften höherrangigen Bleiberechts annimmt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.