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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3350/25.A·29.12.2025

Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag, weil die Kläger innerhalb der einmonatigen Frist keine der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt haben. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht geltend gemacht. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG mangels frist- und formgerechter Begründung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG setzt voraus, dass innerhalb der einmonatigen Frist einer der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe unter Beachtung der Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substanziiert dargelegt wird.

2

Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist verbindlich; nach Ablauf der Frist kann das Versäumnis nur durch wirksame Wiedereinsetzung in die versäumte Frist geheilt werden, wenn hierfür konkrete und schlüssige Gründe vorgetragen werden.

3

Ein Hinweis der Behörde oder des Gerichts auf den Fristablauf enthebt die antragstellende Partei nicht von der Pflicht, die Zulassungsgründe fristgerecht und den Formanforderungen entsprechend darzulegen.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen; die Kostenentscheidung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO, ZPO und des AsylG (vgl. §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO, § 83b AsylG).

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO§ 100 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 7249/24.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27.10.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt haben. Die einmonatige Rechtsmittelfrist ist mit Ende des 8.12.2025 abgelaufen. Die Begründung kann damit nicht mehr fristgerecht erfolgen. Auf den Fristablauf sind die Kläger bereits mit Eingangsverfügung vom 10.12.2025 hingewiesen worden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist haben die Kläger weder in ihrem Schriftsatz vom 23.12.2025 benannt noch sind solche sonst ersichtlich.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO und 83b AsylG.

4

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.