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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 329/21.A·20.06.2022

Zulassungsantrag zur Berufung in Asylverfahren abgelehnt wegen ungenügender Darlegung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen. Das OVG stellt fest, dass auf Asylverfahren die in § 78 AsylG geregelten Zulassungsgründe anwendbar sind und ein Rückgriff auf § 124 Abs. 2 VwGO nicht möglich ist. Einen Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG hat der Kläger nicht konkret dargelegt. Der Zulassungsantrag wird daher abgelehnt; die Kostenentscheidung folgt den einschlägigen Vorschriften.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsache wegen unzureichender Darlegung eines Verfahrensmangels als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung in Asylverfahren sind die in § 78 AsylG normierten Zulassungsgründe maßgeblich; ein unmittelbarer Rückgriff auf § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben.

2

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt die Zulassung der Berufung nur, wenn er substantiiert behauptet und gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG konkret dargelegt wird.

3

Die bloße Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Vorinstanz, die sich auf die inhaltliche Richtigkeit der Tatbestandsfeststellung bezieht, begründet regelmäßig keinen Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

4

Die Kostenfolge des Zulassungsverfahrens richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; das Verfahren kann gebührenfrei sein.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1359/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.12.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die von dem Kläger mit dem Verweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils führen bereits deshalb nicht zu einer Zulassung, weil das Asylgesetz ‒ anders als § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ‒ einen daran anknüpfenden Zulassungsgrund nicht kennt.

4

Der weiterhin mit dem Verweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachte Verfahrensmangel, der auch einen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG darstellt, ist allenfalls behauptet, jedoch nicht, wie § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfordert, dargelegt. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen des Klägers mit dem Hinweis auf eine fortbestehende Bedrohung durch die Taliban in der Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.11.2020 – 4 A 3653/19.A –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.