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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3270/03.A·29.02.2004

Zulassungsantrag abgelehnt: Keine Gehörsverletzung bei Zurückweisung des Beweisantrags

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung nach §78 Abs.3 AsylVfG und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht seinen Beweisantrag zur Ermittlung eines Viertels in Kinshasa abgelehnt hatte. Das OVG hält die Rüge für unbegründet, weil das VG die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vortrags nachvollziehbar begründet hat (u.a. fehlerhafte Bezeichnung einer angeblichen Rebellenorganisation). Die Kostenentscheidung wurde dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Zulassungsantrag nach §78 Abs.3 AsylVfG i.V.m. §138 Nr.3 VwGO abgewiesen; behauptete Gehörsverletzung nicht substantiiert dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn das Gericht hinreichend darlegt, dass die Glaubwürdigkeit des Vortrags fehlt und daher weitere Aufklärung nicht geboten ist.

2

In Asylverfahren können inhaltliche Widersprüche oder fehlerhafte Angaben zur Bezeichnung oder Abkürzung einer behaupteten Organisation die Glaubhaftigkeitsbeurteilung erheblich mindern.

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Ein Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist nur erfolgreich, wenn die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs substantiiert und entscheidungserheblich dargelegt wird.

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Kosten können dem Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO auferlegt werden, wenn sein Antrag keinen Erfolg hat.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15a K 1014/00.A

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Gründe

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Der auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag ohne zureichende Gründe abgelehnt habe. Dem ist nicht zu folgen.

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Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag des Klägers auf Einholung einer Auskunft dazu, dass es zur Zeit seiner Ausreise ein im Beweisantrag näher bezeichnetes Viertel in Kinshasa gegeben habe, in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe sein Verfolgungsschicksal schon in anderen entscheidungserheblichen Punkten nicht glaubhaft geschildert, so dass eine weitere Aufklärung nicht geboten sein. Im Urteil hat es mit Blick auf die nicht vorhandene Glaubwürdigkeit - neben einer Reihe weiterer Gesichtspunkte dazu - ergänzend ausgeführt, seine Einschätzung zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Klägers werde "schon allein dadurch getragen, dass er die Rebellenorganisation, für die er tätig gewesen sein will, in der Vorprüfung nicht nur hinsichtlich der aus drei Buchstaben zusammengesetzten Abkürzung (RDC statt RCD), sondern auch hinsichtlich des vollen, sechs Worte enthaltenden und zu dem Kürzel RDC passenden Namens - dessen Nennung im Anhörungsprotokoll demnach nicht auf einem hier erheblichen Übersetzungs- oder Schreibfehler beruht haben kann - falsch bezeichnet hat." Dazu bemerkt der Kläger lapidar: "Dass es bei der Anhörung beim Bundesamt am 21. 02. 2000 zu Koinzidenzien bezüglich der Kürzel RDC und RCD gekommen ist, betrifft nicht den Vortrag zum Verfolgungsschicksal." Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht nicht allein auf die "Kürzel", sondern auch auf die unzutreffende Bezeichnung der Rebellenorganisation dem vollen Namen nach abgestellt hat, betrifft seine behauptete Mitarbeit in einer Rebellenorganisation einen wesentlichen Teil seines Asylvorbringens (vgl. zuletzt seinen Schriftsatz vom 25. Juni 2003).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.