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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3264/21·09.02.2022

Zulassung der Berufung verworfen wegen fehlender anwaltlicher Vertretung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzessvertretungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht anwaltlich vertreten ist. Eine Wiedereinsetzung oder Befreiung vom Vertretungszwang wird nicht gewährt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht setzt anwaltliche Vertretung voraus; § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt bereits für die Einleitung des Verfahrens beim OVG.

2

Fehlt die erforderliche anwaltliche Vertretung, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig und kann verworfen werden.

3

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 Abs. 1 VwGO ist nur bei unverschuldeter Fristversäumnis zu gewähren; das Fehlen anwaltlicher Vertretung begründet regelmäßig keinen Wiedereinsetzungsgrund.

4

Eine Befreiung vom Vertretungszwang mit der Begründung einer angeblichen strafrechtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung hat keine gesetzliche Grundlage.

5

Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen; der Streitwert kann nach den §§ 47, 52 GKG festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 3 K 6820/21

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.11.2021 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das dem Kläger bekannte Vertretungserfordernis gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf sowie auf die von ihm nicht genutzte Möglichkeit, ohne Vertretungserfordernis einen Antrag auf mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht zu stellen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids hingewiesen worden. Das Vertretungserfordernis steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Die gegenteilige Behauptung des Klägers führt zu keiner anderen Bewertung.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2020 – 4 B 973/20 –, juris, Rn. 1 ff., m. w. N.

4

Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Antragsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre, sind nicht ersichtlich. Er hat nach Zustellung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts am 25.11.2021 nicht unverschuldet die am 27.12.2021, einem Montag, endende Monatsfrist nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO versäumt. Er durfte nicht darauf vertrauen, dass seinem Antrag auf außerordentliche Zulassung seines Antrags auf Zulassung der Berufung ohne anwaltliche Vertretung stattgegeben wird.

5

Für die von ihm begehrte Befreiung vom Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO wegen einer angeblich im strafrechtlichen Sinn schuldhaften Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids gibt es keine Rechtsgrundlage.

6

Dessen ungeachtet erweist sich die Rechtsverfolgung des Klägers aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage als aussichtslos, was ihm aus dem Beschluss des Senats gleichen Rubrums vom 27.7.2021 ‒ 4 A 1876/21 ‒ bekannt sein musste.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

9

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.